Mit Entscheidung des BGH vom 27. Oktober 2022 (IX ZR 145/21) hat dieser die insolvenzrechtliche Streitigkeit zum Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters entschieden. Ausweislich der Entscheidung erstreckt sich das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO nicht auf sonstige Rechte, wie insbesondere verpfändete Gesellschaftsanteile oder abgetretene oder verpfändete IP-Rechte erstreckt. Der BGH lehnt eine analoge Anwendung ausdrücklich ab.
Keine Regelungslücke
Der BGH stellt klar, dass der Wortlaut von § 166 I und II InsO, die Systematik der Insolvenzordnung und eine gesetzesübergreifende Betrachtung eine unbewusste Regelungslücke mit Blick auf sonstige Rechte nicht erkennen lässt. Auch der Gesetzgebungsgeschichte lasse sich kein durchgreifendes Argument hierfür entnehmen.
Fehlen Vergleichbarer Interessenlage
Zudem fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage. Dem Verwertungsrecht bei beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters liege die gesetzliche Wertung zugrunde, den technisch-organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens zu erhalten, um die Unternehmensfortführung oder jedenfalls die wirtschaftlich günstigere Verwertung sicherzustellen. Diese Wertung sei auf sonstige Rechte nicht vollständig übertragbar. Es fehle an einem mit dem Besitz vergleichbaren objektiven Zuordnungskriterium.
Schutz § 14 Abs. 1 S. 1 GG
Wegen der Unsicherheit einer Zuordnung der sonstigen Rechte zur technisch-organisatorischen Einheit des Schuldnervermögens im Einzelfall stehe einer Analogie darüber hinaus auch der mit einer zwangsweisen Verwertung verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte der Sicherungsnehmer aus Art. 14 I 1 GG entgegen.
Praxishinweis
Durch die Entscheidung schafft der BGH Rechtsklarheit für die Praxis. Bei Bedarf können durch Nutzungs- und Verwertungsvereinbarungen zwischen Insolvenzverwalter und Sicherungsnehmer weiterhin umfassende Verwertungen des Insolvenzverwalters ermöglicht werden.