Insolvenzverwalter hat kein Verwertungsrecht für sonstige Rechte in Analogie zu § 166 InsO

Stuttgart / Friedrichshafen, 20.03.2023

Mit Entscheidung des BGH vom 27. Oktober 2022 (IX ZR 145/21) hat dieser die insolvenzrechtliche Streitigkeit zum Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters entschieden. Ausweislich der Entscheidung erstreckt sich das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO nicht auf sonstige Rechte, wie insbesondere verpfändete Gesellschaftsanteile oder abgetretene oder verpfändete IP-Rechte erstreckt. Der BGH lehnt eine analoge Anwendung ausdrücklich ab.

Keine Regelungslücke

Der BGH stellt klar, dass der Wortlaut von § 166 I und II InsO, die Systematik der Insolvenzordnung und eine gesetzesübergreifende Betrachtung eine unbewusste Regelungslücke mit Blick auf sonstige Rechte nicht erkennen lässt. Auch der Gesetzgebungsgeschichte lasse sich kein durchgreifendes Argument hierfür entnehmen.

Fehlen Vergleichbarer Interessenlage

Zudem fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage. Dem Verwertungsrecht bei beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters liege die gesetzliche Wertung zugrunde, den technisch-organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens zu erhalten, um die Unternehmensfortführung oder jedenfalls die wirtschaftlich günstigere Verwertung sicherzustellen. Diese Wertung sei auf sonstige Rechte nicht vollständig übertragbar. Es fehle an einem mit dem Besitz vergleichbaren objektiven Zuordnungskriterium.

Schutz § 14 Abs. 1 S. 1 GG

Wegen der Unsicherheit einer Zuordnung der sonstigen Rechte zur technisch-organisatorischen Einheit des Schuldnervermögens im Einzelfall stehe einer Analogie darüber hinaus auch der mit einer zwangsweisen Verwertung verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte der Sicherungsnehmer aus Art. 14 I 1 GG entgegen.

Praxishinweis

Durch die Entscheidung schafft der BGH Rechtsklarheit für die Praxis. Bei Bedarf können durch Nutzungs- und Verwertungsvereinbarungen zwischen Insolvenzverwalter und Sicherungsnehmer weiterhin umfassende Verwertungen des Insolvenzverwalters ermöglicht werden.

Newsletter Icon

Keine Neuigkeiten verpassen.

Zur Newsletter-Anmeldung

goep_0459_290622

Einige der von uns gesetzten Cookies dienen dazu, bestimmte Funktionen unserer Webseiten zu ermöglichen, insbesondere zur Steuerung des Cookie-Banners (damit dieses bei Ihren erneuten Besuchen nicht immer wieder angezeigt wird). Diese Cookies enthalten keine personenbezogenen Daten, insbesondere nicht Ihre IP-Adresse. Andere Cookies, die zu Analysezwecken gesetzt werden (siehe hierzu auch den Abschnitt „Web-Analyse-Tools“), helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unseren Webseiten interagieren. Diese Cookies dienen dazu, die Nutzung unserer Webseiten statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes auszuwerten. Die Analyse-Cookies werden bis zu 13 Monate gespeichert.

Datenschutzerklärung