[München, ] Am 16. Mai 2013 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie (vgl. unser Legal Update „AIFM-Richtlinie“ vom 4. Juli 2011) beschlossen. Wesentliches und mit Abstand umfangreichstes Element des Gesetzes ist das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Mit diesem über 300 Paragrafen starken Gesetzbuch werden offene und geschlossene Fonds gleichermaßen reguliert. Daneben werden zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie noch eine Vielzahl weiterer Gesetze angepasst bzw. aufgehoben (z.B. Investmentgesetz, WpHG, GewO).
Anwendungsbereich
Das neue KAGB sieht einen umfassenden Anwendungsbereich vor. Zukünftig ist jede Art von Fonds einer Regulierung durch das KAGB unterworfen (sog. materieller Fondsbegriff). So bedarf nach dem Gesetzentwurf der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft, die offene oder geschlossene Fonds verwaltet (Kapitalverwaltungsgesellschaft), der schriftlichen Erlaubnis durch die BaFin. Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Zentraler Begriff des KAGB ist das Investmentvermögen. Darunter ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors bilden kein Investmentvermögen. Investmentvermögen sind entweder Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW – bislang als sog. richtlinienkonforme Sondervermögen im Investmentgesetz geregelt) oder Alternative Investmentfonds (AIF – dazu zählen insbesondere die bislang unregulierten geschlossenen Fonds). Bereits zwei Anleger reichen für die Begründung eines Investmentvermögens aus. Somit wird bis auf abschließend aufgelistete Ausnahmen (z.B. Holdinggesellschaften, Arbeitnehmerbeteiligungssysteme) die Auflage und die Verwaltung aller Arten von Fonds - einschließlich der geschlossenen Fonds - einer Regulierung unterstellt. Da der Begriff des Investmentvermögens bereits im Vorfeld zu einer Vielzahl von Zweifelsfragen geführt hat, hat die BaFin den Entwurf eines Auslegungsschreibens zum Begriff des Investmentvermögens veröffentlicht. Nach Ansicht der BaFin fallen etwa Energiegenossenschaften, die ihre Energieerzeugungsanlage selbst betreiben, nicht unter das KAGB. Das Auslegungsschreiben eröffnet eine Reihe weiterer Ausnahmen.
Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz wird ferner das Investmentgesetz (InvG) aufgehoben, so dass alle zukünftig aufzulegenden Fonds unter die Vorschriften des KAGB fallen. Das seit 1. Juni 2012 für geschlossene Fonds geltende Vermögensanlagengesetz gilt nur noch für Altfälle weiter.
Kapitalverwaltungsgesellschaft
Auch die bisher unregulierten geschlossenen Fonds dürfen zukünftig nur noch von durch die BaFin zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, je nach Art der verwalteten Fonds. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft kann auch eine Zulassung für beide Fondsarten erhalten. Die Verwaltung kann von einer externen oder einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft durchgeführt werden. Eine externe Verwaltung entspricht dem derzeit gängigen Modell für geschlossene Fonds, bei dem der Initiator oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft die Verwaltung durchführt. Wenn der Fonds sich selbst verwaltet, bildet der Fonds selbst eine (interne) Kapitalverwaltungsgesellschaft. Für die Zulassung als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ist unter anderem ein liquides Anfangskapital von mindestens EUR 125.ooo erforderlich. Interne Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen über mindestens EUR 300.000 liquides Anfangskapital verfügen. Während der Laufzeit ihres Geschäftsbetriebs muss jede externe Kapitalverwaltungsgesellschaft liquide Eigenmittel in einer Höhe vorhalten, die mindestens einem Viertel der Kosten des Vorjahres entspricht. Wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft keine Haftpflichtversicherung hat, muss sie zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe vorhalten. Die dem Fonds gehörenden Vermögensgegenstände sind von einer Verwahrstelle zu verwahren. Diese Verwahrstelle ist in der Regel eine Depotbank. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte die Verwahrstelle bilden.
Arten von Fonds
Das KAGB unterscheidet zwischen OGAW-Investmentvermögen, geschlossenen und offenen Investmentvermögen. Bei einem offenen Investmentvermögen haben die Anleger mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile oder Aktien. Bei geschlossenen Fonds besteht dieses Rückgabe- oder Kündigungsrecht nur am Ende der Fondslaufzeit.
Das KAGB unterscheidet ferner nach der Art der Anleger. So können Spezial-Sondervermögen und Spezial-AIF nur von sog. professionellen und semi-professionellen Anlegern gezeichnet werden. Dazu zählen neben Banken und Pensionskassen auch größere Unternehmen und Family Offices sowie Anleger, die mindestens EUR 200.000 investieren und schriftlich erklären, dass sie sich über die besonderen Risiken des Investments bewusst sind. Publikums-Sondervermögen und Publikums-AIF können dagegen von jedermann gezeichnet werden.
Offene Investmentvermögen
Für offene Investmentvermögen sind im Wesentlichen die Regelungen aus dem InvG übernommen worden. So sind offene Investmentvermögen wie bisher als Sondervermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (bisher Kapitalanlagegesellschaft) möglich. Daneben können solche Investmentvermögen auch in der Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder - wenn der Anlegerkreis auf professionelle und semi-professionelle Anleger beschränkt ist - in der Form einer offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden.
Als offene Publikums-Investmentvermögen sind neben dem OGAW-Investmentvermögen ausschließlich gemischte Investmentvermögen, sonstige Investmentvermögen, Dach-Hedgefonds und Immobilien-Sondervermögen zulässig. Gemischte Investmentvermögen dürfen allein in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentanteile sowie Derivate investieren bzw. sich an Gesellschaften beteiligen, die entsprechende Investments vornehmen. Ein offenes Investmentvermögen kann in der Form des Sondervermögens auch Immobilien und Anteile an Immobiliengesellschaften erwerben. Sonstige Investmentvermögen können in eine Vielzahl enumerativ aufgezählter Anlagewerte investieren, so etwa auch in Edelmetalle oder unverbriefte Darlehensforderungen. Sonstigen Investmentvermögen ist der Erwerb von Immobilien und Anteilen an Immobilienfonds oder Immobiliengesellschaften untersagt.
Offene Spezial-AIF, also solche, die nur an professionelle und semi-professionelle Anleger vertrieben werden, dürfen grundsätzlich in sämtliche Vermögensgegenstände investieren. Da der Fonds aber gegebenenfalls Anteile zurücknehmen muss, ist auf eine rasche Liquidationsmöglichkeit der Vermögensgegenstände zu achten. Daher wird es sich bei den Vermögensgegenständen überwiegend um Finanzinstrumente (z.B. Aktien oder sonstige Anteile an Gesellschaften, sofern sie Aktien vergleichbar sind, oder Derivate, Optionen etc.) handeln müssen. Für offene Spezial-AIF gilt der Grundsatz der Risikomischung. Ferner dürfen offene Spezial-AIF keine Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen erlangen. Daher können Private Equity Fonds nur noch als geschlossene Fonds aufgelegt werden.
Geschlossene Investmentvermögen
Die Regulierung geschlossener Fonds bringt umfangreiche gesellschaftsrechtliche Vorgaben mit sich. So darf ein geschlossenes Investmentvermögen künftig nur noch als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. Andere Gestaltungen wie etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind daher für geschlossene Fonds nicht mehr erlaubt. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen. Eine Investmentkommanditgesellschaft muss einen Beirat bilden.
Geschlossene Publikums-AIF
Für geschlossene Publikums-AIF (geschlossene Publikumsfonds) sieht das KAGB zahlreiche Neuerungen vor.
Für geschlossene Publikumsfonds enthält das Gesetz eine Liste von Vermögensgegenständen, in die investiert werden darf. Andere Investitionen sind ausgeschlossen. Zu den erlaubten Vermögensgegenständen gehören Sachwerte, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben. Unter Sachwerten werden die klassischen Investitionen geschlossener Fonds wie Immobilien, Flugzeuge, Schiffe, erneuerbare Energien etc. verstanden. Die im Gesetz vorhandene Liste der Sachwerte ist nicht abschließend. Die Investitionen der geschlossenen Publikumsfonds müssen zukünftig dem Grundsatz der Risikomischung entsprechen. Dies bedeutet, dass der Fonds grundsätzlich nur noch in mindestens drei einzelne Sachwerte investieren darf, wobei der Wert jedes Sachwerts etwa gleich hoch sein muss. Alternativ kann auch in nur einen Sachwert investiert werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Nutzungsstruktur eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist. Dies mag etwa bei einer Investition in eine Immobilie der Fall sein, wenn die Immobilie an eine Vielzahl unterschiedlicher Mieter vermietet ist. Die bisher üblichen geschlossenen Fonds, die nur einen Vermögensgegenstand erwerben, sind künftig für Publikumsfonds nur noch dann zulässig, wenn der Fonds eine Mindestanlagesumme von EUR 20.000 vorsieht und der Anleger schriftlich bestätigt, dass er sich der besonderen Risiken der Anlage bewusst ist. Da sich der Grundsatz der Risikomischung insbesondere bei Blind Pool Konzepten nicht vom ersten Tag an umsetzen lässt, gewährt das Gesetz dem Fonds für die Erfüllung dieses Grundsatzes eine Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Vertriebsstart.
Ein geschlossener Fonds darf künftig Fremdkapital nur noch bis zur Höhe von 60% seines Wertes aufnehmen. Fremdkapital muss zu marktüblichen Bedingungen aufgenommen werden. Während der ersten 18 Monate nach Vertriebsstart darf die 60%-Quote allerdings überschritten werden. Unklar ist allerdings, welcher Wert für die prozentuale Bemessung maßgeblich ist (Verkehrswert oder Buchwert) und welche Folgen es hat, wenn sich während der Fondslaufzeit dieser Wert vermindert. Um die Fremdkapitalquote entsprechend zurückzuführen, wäre es den Gesellschaftern zur Vermeidung einer Untersagung des Geschäftsbetriebes durch die BaFin lediglich möglich, dem AIF weiteres Eigenkapital zu gewähren. Allerdings besteht hierzu keine gesetzliche Pflicht, was zu kaum lösbaren Schwierigkeiten führen dürfte. Die Einhaltung dieser 60%-Grenze muss der BaFin nachgewiesen werden. Auch die Belastung der Sachwerte des Fonds darf den Prozentsatz der Beleihung nicht übersteigen. Die Beleihung muss marktüblich sein. Die Verwahrstelle ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Grundsätze für die Beleihung zu kontrollieren.
Auch sind Fremdwährungsfonds zukünftig nur noch dann zulässig, wenn der Fonds insgesamt (also auch im Hinblick auf das von den Zeichnern einzuzahlende Kapital) in der Fremdwährung geführt wird. Ansonsten dürfen Fremdwährungsrisiken nur bis zu 30% des Werts des Fonds ausmachen.
Vor Erwerb von Vermögensgegenständen muss der Fonds diese durch externe Bewerter bewerten lassen. Wenn der zu erwerbende Vermögensgegenstand weniger als 50 Mio. Euro wert ist, reicht die Vornahme der Bewertung durch einen Bewerter aus. Liegt dagegen der Wert über 50 Mio. Euro, müssen zwei voneinander unabhängige Bewerter die Bewertung vornehmen. Jeder Bewerter muss seine Bewertung selbständig und ohne Rückgriff auf die Bewertung durch den anderen Bewerter durchführen. Das Gesetz schreibt den Bewertern die Durchführung einer Objektbesichtigung vor. Der jeweilige Bewerter ist im Prospekt namentlich zu benennen. Spätestens nach drei Jahren muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft die externen Bewerter wechseln. Während der Fondslaufzeit sind die Vermögensgegenstände jährlich mindestens einmal zu bewerten. Die jährliche Bewertung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen internen Bewerter vorgenommen werden.
Auch die geschlossenen Fonds müssen zukünftig neben dem Gesellschaftsvertrag für jeden Fonds Anlagebedingungen vorlegen, die die Anlagestrategie beschreiben und inhaltlich begrenzen. Die Anlagebedingungen müssen durch die BaFin genehmigt werden. Das Gesetz räumt der BaFin eine Frist von vier Wochen für die Erteilung der Genehmigung ein. Die Anlagebedingungen können nur durch Beschluss der Anleger mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des Zeichnungskapitals geändert werden. Den Anlegern ist ein Zeitraum von drei Monaten zur Entscheidungsfindung einzuräumen. Auch eine Änderung der Anlagebedingungen erfordert eine Genehmigung durch die BaFin.
Die neben dem Prospekt zu entwerfenden wesentlichen Anleger-Informationen (derzeit als Vermögensanlagen-Informationsblatt bekannt) müssen die Gesamtkosten des jeweiligen Fonds in einer Kostenquote ausweisen. Dies soll für mehr Transparenz des in der Regel komplizierten Kostengefüges eines geschlossenen AIF sorgen.
Neu eingeführt wird eine Vetriebserlaubnis, die vor dem Beginn des Vertriebs von Publikumsfonds an Kleinanleger von der BaFin eingeholt werden muss. Diese Vertriebsgenehmigung ersetzt die bislang erforderliche Billigung des Verkaufsprospekts. Die BaFin erteilt die Erlaubnis innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Fehlende Unterlagen fordert die BaFin innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach. Im Rahmen der Erteilung dieser Vertriebserlaubnis wird die BaFin auch den vorzulegenden Prospekt wie bislang prüfen. Einzelheiten dazu sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Die Einholung der Vertriebserlaubnis und der Genehmigung für die Anlagebedingungen kann parallel geschehen. Die Genehmigung der Anlagebedingungen muss aber vor Erteilung der Vertriebserlaubnis vorliegen.
Geschlossene Spezial-AIF
Geschlossene Spezial-AIF, d.h. AIF deren Anteile lediglich von professionellen und semi-professionellen Anlegern gehalten werden dürfen, sind in der Auswahl ihrer Anlagegegenstände weitgehend frei. Einzige Bedingung ist, dass der Verkehrswert der erworbenen Vermögensgegenstände ermittelbar ist. Für die Bewertung gilt das gleiche wie für Publikums-AIF. Auch für Spezial-AIF gilt die Pflicht zur Erstellung von Anlagebedingungen, die der BaFin vorgelegt werden müssen, und zur Einholung einer Vertriebserlaubnis durch die BaFin. Allerdings ist die Erstellung eines Prospekts wie bei Publikums-AIF nicht erforderlich. Jedoch verlangen die Vertriebsvorschriften vom Spezial-AIF die Erfüllung so umfangreicher Informationspflichten, dass die Aufstellung eines zumindest prospektähnlichen Private Placement Memorandums unumgänglich werden wird. Die Fremdkapitalaufnahme des Spezial-AIF muss angemessen sein und die Angemessenheit muss gegenüber der BaFin begründet dargelegt werden. Eine feste Grenze besteht aber nicht. Die Belastung von Vermögensgegenständen des Spezial-AIF muss marktüblich sein.
Prospekthaftung
Die wesentlichen Anlegerinformationen unterliegen wie der Prospekt der Prospekthaftung. Neu ist, dass nun neben der Kapitalverwaltungsgesellschaft auch die Vertriebe einer eigenen Prospekthaftung unterworfen werden. Dies wird dazu führen, dass Vertriebe eine umfassende Freistellung verlangen werden. Für den Vertrieb von Spezial-AIF sind nun die den professionellen und semi-professionellen Anlegern zur Verfügung zu stellenden Unterlagen (also in der Praxis das Private Placement Memorandum) in die gesetzliche Prospekthaftung einbezogen.
Zulassung
Ab dem 22. Juli 2013 ist der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und damit die Auflage eines unter das KAGB fallenden Fonds nur nach Erlaubniserteilung durch die BaFin zulässig. Dem Antragsteller für eine Erlaubnis als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist binnen drei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt eine Frist von sechs Monaten. Allerdings hat die BaFin als zuständige Behörde die Möglichkeit, diesen Zeitraum um bis zu drei Monate zu verlängern, wenn sie dies für notwendig erachtet. Aufgrund der erwarteten Vielzahl von Erlaubnisanträgen ab Juli 2013 wird die BaFin voraussichtlich von der Fristverlängerung Gebrauch machen, so dass mit der Erteilung einer Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten zu rechnen ist.
Der Gesetzentwurf sieht allerdings Ausnahmen von der Pflicht zur Erlangung einer Erlaubnis vor. Wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nur Spezial-AIF verwaltet, die insgesamt (einschließlich aufgenommener Darlehen) ein Volumen von EUR 100 Mio. nicht übersteigen, entfällt eine Erlaubnispflicht. Das gleiche gilt, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nur nicht fremdfinanzierte Spezial-AIF verwaltet, deren Gesamtvolumen EUR 500 Mio. nicht übersteigt und die Anleger kein Rückgaberecht ihrer Anteile in den ersten fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlage haben. Diese Kapitalverwaltungsgesellschaften sind jedoch verpflichtet, sich bei der BaFin zu registrieren. Ferner haben sie bestimmte Anzeigepflichten gegenüber der BaFin zu erfüllen.
Ebenso entfällt die Zulassungspflicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich inländische geschlossene Fonds verwalten, deren Gesamtvolumen einschließlich aufgenommener Darlehen EUR 100 Mio. nicht übersteigt. Allerdings haben diese Gesellschaften und ihre Fonds die materiellen Regelungen des KAGB für geschlossene Fonds einzuhalten. Auch diese Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen sich bei der BaFin registrieren lassen und müssen bestimmte Anzeigepflichten erfüllen. Ferner haben sie in ihren Prospekten drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft über keine Erlaubnis nach dem KAGB verfügt und sie daher bestimmte Anforderungen nicht einhalten muss. Dies mag ein Vertriebshindernis darstellen.
Die Voraussetzungen für die Beantragung einer Registrierung sind sehr überschaubar. Die BaFin muss der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bestätigen. Die BaFin kann diese Frist einmalig um bis zu weitere zwei Wochen verlängern. Äußert sich die BaFin innerhalb der ersten Zwei-Wochen-Frist nicht, gilt die Registrierung als erfolgt. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die fachliche Eignung und die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter nachweisen muss. Dies mag für manche Kapitalverwaltungsgesellschaften eine nicht leicht zu nehmende Hürde sein.
Eine erst jetzt in das Gesetz eingefügte Neuerung besteht darin, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften, deren verwaltete Vermögensgegenstände 5 Mio. Euro nicht übersteigen und bei denen bis zu fünf Anleger beteiligt sind, sich in einem vereinfachten Verfahren bei der BaFin registrieren lassen können. Dies soll kleine, auf persönlicher Verbundenheit beruhende Fonds vereinfachen.
Eine weitere, jetzt erst eingefügte Neuerung besteht darin, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Genossenschaften, die Vermögensgegenstände von nicht mehr als 100 Mio. Euro verwalten, als Publikums-AIF aufgelegt und von einer lediglich registrierten internen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden können. Auf diese Weise sollen vor allem Bürgerbeteiligungsmodelle erleichtert werden. Allerdings dürfte dieser in letzter Minute eingefügte Tatbestand in der Praxis zu zahlreichen Zweifelsfragen führen.
Übergangsvorschriften
Unternehmen, die nach den Regeln des KAGB als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten, also insbesondere Unternehmen, die derzeit geschlossene Fonds verwalten, müssen bis spätestens zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung als Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der BaFin gestellt haben. Zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 21. Juli 2014 gilt die Zulassung als erteilt, so dass diese Unternehmen zunächst weiterhin Fonds auflegen, vertreiben und verwalten dürfen. Bei der Auflage neuer Fonds muss der Initiator allerdings versichern, dass ein Zulassungsantrag fristgemäß gestellt werden wird. Auch müssen im Prospekt die fehlende Zulassung und die Folgen der Nichterteilung der Zulassung deutlich herausgestellt werden. Ist der Antrag bis zum 21. Juli 2014 gestellt worden, gilt eine weitere Übergangsfrist bis zum 21. Januar 2015, während der weiterhin die Zulassung als erteilt gilt. Die Zulassung muss aber spätestens am 21. Januar 2015 erteilt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die sonstigen Regelungen des KAGB bereits ab dem 21. Juli 2013 gelten. So sind etwa bei neu aufgelegten Publikumsfonds die Anlagebedingungen zu entwerfen und bei der BaFin zur Genehmigung einzureichen.
Unternehmen, die ausschließlich geschlossene Fonds verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, benötigen keine Erlaubnis. Sie können diese Fonds weiterhin verwalten. Für sie gilt die alte Rechtslage weiter. Im nun beschlossenen Gesetz wurde die in den Vorentwürfen des KAGB noch enthaltene „Infektionsgefahr“ gestrichen. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft kann nun gleichzeitig alte und neue Fonds verwalten, ohne dass die alten Fonds auf die neuen Vorschriften umgestellt werden müssen.
Verwalter geschlossener Fonds, deren Zeichnungsfrist vor dem 21. Juli 2011 abgelaufen ist und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 22. Juli 2016 endet, benötigen ebenfalls keine Erlaubnis; diese Fonds können auch noch nach dem 21. Juli 2013 zusätzliche Anlagen tätigen.
Fonds, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, die aber danach weiter vertrieben werden sollen, müssen an die Vorschriften den KAGB angepasst werden. So müssen für diese Fonds insbesondere Anlagebedingungen formuliert und zur Genehmigung bei der BaFin eingereicht werden.
Möchte ein Initiator auf die Gründung und Zulassung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verzichten, kann überlegt werden, ob nicht jede einzelne Fondsgesellschaft eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft darstellt. Soweit diese unter die oben genannten Schwellenwerte fällt, bräuchte der Fonds nur die Registrierung für den Fonds zu beantragen. Ein aufwendiges Zulassungsverfahren einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft könnte dadurch vermieden werden.
Bisherige Kapitalanlagegesellschaften, die zukünftig nach dem KAGB als OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-schaft gelten, müssen die Anlagebedingungen ihrer Sondervermögen innerhalb einer Frist von anderthalb Jahren an die Regelungen des KAGB anpassen. Die Erlaubnis nach KAGB für die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs gilt als erteilt. Soweit bisherige Kapitalanlagegesellschaften zukünftig auch als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften Fonds aufsetzen möchten, müssen sie ebenfalls eine Zulassung beantragen.
Inkrafttreten
Das KAGB ist rechtzeitig zum 22. Juli 2013 in Kraft getreten. Wann die weiteren Gesetzgebungsmaßnahmen auf europäischer Ebene (Level II Maßnahmen) erfolgen, ist derzeit noch unklar. Da das KAGB jetzt in seiner Endfassung vorliegt, ist es höchste Zeit für Anbieter geschlossener Fonds, sich dem Thema zu widmen und individuelle Strategien für die Umsetzung der vielfältigen Regulierungsvorgaben zu entwickeln.