Mit unserem Legal Update vom 06.04.2018 hatten wir Sie erstmalig über die Risiken aus einer fehlenden Eintragung im Transparenzregister informiert. Da das Thema weiterhin aktuell ist, möchten wir Ihnen nun eine aktualisierte Fassung bereitstellen.
Das Bundesverwaltungsamt hat am 18.02.2020 den Bußgeldkatalog in einer aktualisierten Fassung veröffentlicht.
1. Grundlagen
Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht in seinen §§ 18ff. eine Verpflichtung zur Eintragung der/des wirtschaftlich Berechtigten im sogenannten Transparenzregister vor. Diese Pflichten treffen sowohl juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (§ 20 GwG), als auch Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland (§ 21 GwG). Die Pflichten gelten auch für ausländische Gesellschaften oder Trustees, sofern diese mit der Gesellschaft oder dem Trust Immobilien in Deutschland erwerben wollen (§§ 20 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 S. 2 GwG).
Zu veröffentlichen sind in dem Register stets die nachstehenden Angaben zu der/dem/den wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 Abs. 1 GwG): Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit.
Sollten sich die Angaben sämtlich bereits aus einem in § 20 Abs. 2 GwG aufgeführten deutschen Register ergeben, kann eine Meldefiktion greifen.
2. Bußgeldrahmen
Die Nichterfüllung der vorstehenden Pflichten ist gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 56 Abs. 1 Nr. 54 bis 66 GwG ordnungswidrig und damit bußgeldbewehrt.
Für leichtfertige Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten ist im GwG ein Bußgeldrahmen von bis zu EUR 100.000,00 vorgesehen; für vorsätzliche Verstöße bis zu EUR 150.000,00 (§ 56 Abs. 1 S. 2 GwG).
Für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gilt der der Bußgeldrahmen des § 56 Abs. 3 GwG. Dieser beträgt (der größere Betrag gilt) bis zu EUR 1 Mio. oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils. Für einzelne Verpflichtete nach dem GwG kann sich der Bußgeldrahmen weiter erhöhen.
3. Bußgeldkatalog
Berechnung des Bußgeldes mit Faktoren.
Das Bundesverwaltungsamt hat für die Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Transparenzregisters (§ 56 Abs. 1 Nr. 52-66 GwG) einen Bußgeldkatalog veröffentlicht. Dabei wird ein Basisbußgeldsatz in der Reihe mit drei Faktoren multipliziert. Der Basisbußgeldsatz liegt (je nach konkretem Fall) zwischen EUR 200 und 1.000 (früher EUR 100 und 500).
Zunächst unterscheidet der Faktor I zwischen leichtfertigem und vorsätzlichem Handeln. Bei leichtfertigem Handeln/Unterlassen beträgt der Faktor 1, bei vorsätzlichem Handeln/Unterlassen beträgt er 1,5 (früher 2).
Der Faktor II beschäftigt sich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der verstoßenden Person. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen (nicht aber Stiftungen und Vereinen) wird aus der Größe des Unternehmens ein Rahmen des anzuwendenden Faktors II gebildet.
Dabei werden der größere Betrag aus Jahresumsatz oder Bilanzsumme durch 1 Mio. dividiert. Das Ergebnis wird dann kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet. Als Minimum wird 0,1 angenommen, als Maximum kann der Faktor II einen Wert von 200 annehmen.
Bei Stiftungen und Vereinen gilt eine vergleichbare Berechnung, wobei Jahresumsatz mit Stiftungserträgen und Bilanzsumme mit Stufungsvermögen gleichzusetzen sind. Bei Vereinen sind die Einnahmen als Jahresumsatz und das Vereinsvermögen als Bilanzsumme zu betrachten.
Für natürliche Personen wird das bereinigte Bruttojahreseinkommen zu Grunde gelegt. Dieses wird sodann durch 40.000 geteilt. Auch hier beträgt der Faktor nach kaufmännischer Rundung mindestens 0,1 und maximal 200.
Der Faktor III beschäftigt sich mit der Schwere des Verstoßes und beträgt zwischen 1 (einfacher Verstoß) und 10.
4. Veröffentlichungen der Bußgelder durch das Bundesverwaltungsamt
Seit Anfang 2020 werden die Adressaten der verhängten Bußgelder auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht. Die Liste ist frei zugänglich und einsehbar unter der Adresse:
https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/Bussgeldentscheidungen/bussgeldentscheidungen_node.html
Aktuelle Handlungsempfehlungen
- Prüfen Sie Ihre Verpflichtung nach dem GwG
- Prüfen Sie die Erfüllung Ihrer Pflichten nach innen
- Brauchen Sie einen Geldwäschebeauftragten?
- Haben Sie eine (aktuelle) Risikoanalyse?
- Sind Ihre internen Sicherungsmaßnahmen aktuell?
- Sind Ihre Meldungen an das Transparenzregister aktuell?
- Haben Sie die Dokumentation der Unterlagen vorliegen? Dies gilt selbst dann, wenn die Ausnahmevorschriften der Meldefiktion greifen.
Sofern Sie bei einem oder mehreren Punkten Fragen haben, stehen Ihnen die Verfasser dieses Legal Update gerne zur konkreten Beratung zur Verfügung.
Ebenfalls bieten wir Ihnen die komplette Auslagerung der Befassung mit dem Thema an.