BGH bestätigt urheberrechtlichen Schutz von Mautdaten - Bundesgerichtshof stärkt den urheberrechtlichen Schutz der Toll Collect GmbH als Datenbankhersteller

20.09.2010

[] Mautdaten sind auch dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie nur dem jeweils betroffenen Mautschuldner bekannt gemacht werden.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 25. März 2010 (Aktenzeichen: I ZR 47/08, „Autobahnmaut") bestätigt und damit die vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburg bekräftigt. Die Urteilsgründe wurden im September 2010 abgesetzt.

Nach der nun vorliegenden Urteilsbegründung ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe" im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Danach erfasst er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht, dass deren Nutzern nur die jeweils sie betreffenden Datensätze zugänglich gemacht werden, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden. Eine solche weite Auslegung sei erforderlich im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie (Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.1996), so der Bundesgerichtshof.

Der Berliner Partner Daniel Fuchs von GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten hat damit eine richtungsweisende Entscheidung zu Gunsten der Toll Collect GmbH als Datenbankhersteller erstritten. Gegenstand des Rechtstreits, der bereits seit Oktober 2006 anhängig war, waren Mautdaten, die Toll Collect GmbH als der private Betreiber des deutschen LKW-Mautsystems an einen von Toll Collect GmbH eingeschalteten Zahlungsverkehrsdienstleister (DKV Euroservice GmbH & Co. KG) übermittelte. Dieser teilte die Daten seinen eigenen Abrechnungskunden mit - noch bevor Toll Collect GmbH die Maut abgerechnet hatte. Die DKV berief sich darauf, dass eine urheberrechtlich unzulässige Veröffentlichung der Mautdaten nicht vorläge, weil die Daten jeweils nur dem betroffenen Mautschuldner mitgeteilt wurden und es damit am Tatbestandsmerkmal der „Öffentlichkeit" mangele.

Nach der „Internet-Videorekorder"-Entscheidung des BGH vom 22.04.2009 (vgl. GRUR 2009, S. 845) ist die neue Entscheidung eine „kleine Überraschung", die die Rechte des Datenbankherstellers erheblich stärkt.

Daniel Fuchs berät Toll Collect GmbH seit 2003 und vertritt sie regelmäßig auch vor Gericht. Bereits in den Vorinstanzen hatte er die Toll Collect GmbH vertreten. Daniel Fuchs war 2008 von Sammler Volhard Bren & Lange (heute: SammlerUsinger) zu GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten gewechselt .

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