GÖRG hat die Deutsche Avia Mineralöl-GmbH (Avia) in einem Verfahren vor dem Landgericht München I erfolgreich vertreten. Das Gericht wies die Klage des Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) ab, mit der Avia zur Unterlassung von Produktwerbung mit dem Hinweis „klimakompensiert“ und „CO2-kompensiert“ verpflichtet werden sollte.
In dem Verfahren (Az. 4HK O 3456/24) vor der 4. Kammer für Handelssachen ging es um zentrale Fragen zur Transparenz und Wirksamkeit von CO2-Kompensationsprojekten. Die DUH warf der Avia vor, nicht hinreichend transparent zu sein und Kompensationsprojekte zu nutzen, die den Umweltausgleich der fossilen Brennstoffe nicht gewährleisten könnten. Dabei stand insbesondere die Werbung von den von Avia vertriebenen Produkten Heizöl und Erdgas mit dem Hinweis „klimakompensiert“ und „CO2-kompensiert“ im Fokus.
Avia ist ein Unternehmensverbund, in dem sich verschiedene Unternehmen der Mineralöl- und Energiebranche zusammengeschlossen haben. Aus zusätzlichen Einnahmen der beworbenen Produkte fördert Avia Umweltschutzprojekte, die es sich zum Auftrag gemacht haben, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und darüber hinaus auch die nachhaltige Entwicklung vor Ort zu fördern. Sämtliche unterstützen Projekte sind vom Umweltbundesamt als kompensationsfähig bestätigt.
Das Landgericht München I entschied, dass die Werbung von Avia nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt*. Avia erfülle die gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und Wahrheit in Bezug auf die beworbenen Klimaschutzmaßnahmen und betreibe damit kein Greenwashing. In der Urteilsbegründung heißt es, dass „die Kammer in der angegriffenen Werbung weder eine Irreführung nach § 5 UWG noch eine Vorenthaltung von wesentlichen Informationen im Sinne von § 5 a AWG erkennen kann“.
„Dieses Urteil ist ein wichtiger Erfolg für unsere Mandantin und unterstreicht die Bedeutung einer rechtlich fundierten Prüfung von Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit Klimaneutralität“, kommentierte Dr. Oliver Spieker, Partner bei GÖRG und Vertreter der Avia in dem Verfahren. „Die Entscheidung des Gerichts schafft Klarheit darüber, welche Anforderungen an die Darstellung von CO2-Kompensationen in der Werbung gestellt werden. Die Beurteilung erfolgt anhand des Verständnisses des informierten Verbrauchers, der um die Bedeutung solcher Werbeaussagen weiß. Zugleich zeigt das Urteil, dass sich Unternehmen auf Verlautbarungen des Umweltbundesamtes verlassen können müssen.“
*Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Vertreter Avia
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Dr. Oliver Spieker (Federführung, Partner, Wettbewerbs- und Vertriebsrecht, Prozessführung, Berlin)
Julia Selbmann, LL.M. (Associate, Wettbewerbs- und Vertriebsrecht, Berlin)