[Köln, ] Am 23. März 2016 tritt die neue Unionsmarkenverodnung (UVM) in Kraft, die die bisherige Gemeinschaftsmarkenverordnung abändert. Neben der Namensänderung für Marke und Amt werden vor allem Gebührenänderungen, aber auch einige verfahrensrechtliche und inhaltliche Änderungen umgesetzt. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige ausgewählte, für die Markenpraxis relevante Änderungen näher bringen.
I. Neue Terminologie
Ab dem Inkrafttreten der UVM wird das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) unter dem Namen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) firmieren. Die Gemeinschaftsmarke wird zukünftig Unionsmarke heißen.
II. Gebührenänderungen (auszugsweise)
Eine Anmeldung in mehr als 2 Klassen wird zukünftig teurer, während eine Verlängerung unabhängig von der Zahl der Klassen günstiger wird. Besonders macht sich die Gebührensenkung bei der Verlängerung von Marken mit vielen Klassen bemerkbar. Auch der Widerspruch wird etwas günstiger.
III. Unionsgewährleistungsmarke
Es wird eine neue Gewährleistungsmarke eingeführt. Die Gewährleistungsmarke dient dazu, einen bestimmten Qualitätsstandard für die unter der Marke angebotenen Produkte zu kennzeichnen, ähnlich einem Prüfzeichen. Wie bei der Kollektivmarke muss der Anmelder eine Satzung für die Gewährleistungsmarke einreichen. Denn die Gewährleistungsmarke steht nur Mitgliedern einer Vereinigung offen, die die Einhaltung der betreffenden Standards auch überprüft.
IV. Erleichterter Schutz von besonderen Markenformen
Da die Unionsmarkenverordnung nunmehr auf das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit der anzumeldenden Marke verzichtet, erhofft man sich, dass Markenformen, die sich grafisch nur schwer darstellen lassen, wie zum Beispiel die Geruchsmarke, die Hörmarke oder die Tastmarke, zukünftig leichter zu schützen sind. Welche Voraussetzungen an die Anmeldung solcher Marken gestellt werden, wird sich aber erst aus den überarbeiteten Richtlinien zur Amtspraxis ergeben.
V. Klassifizierung
Die Unionsmarkenverordnung stellt in Einklang mit dem „IP Translator“-Urteil des EuGH (C-307/10) strengere Anforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen. Es sollen zwar grundsätzlich weiterhin die Oberbegriffe aus den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation verwendet werden können, jedoch gilt dies nur, wenn die betreffenden Begriffe hinreichend klar und eindeutig sind. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, dass dies für einige der Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation zutrifft, während andere zu allgemein formuliert sind, als dass sie mit der Herkunftsfunktion der Marke vereinbar wären.
Zudem legt die UVM fest, dass nur noch diejenigen Waren und Dienstleistungen als geschützt gelten, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des betreffenden Oberbegriffs der Nizza-Klassifikation erfasst sind.
WICHTIGER HINWEIS: Wegen dieser durch die UVM kodifizierte Änderung der Klassifizierungspraxis wird für vor dem 22. Juni 2012 angemeldete Unionsmarken eine Übergangsfrist bis zum 24. September 2016 gewährt, innerhalb derer Markeninhaber von Unionsmarken, die für die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse geschützt sind, unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Waren und Dienstleistungen „nachmelden″ können.
Gerne überprüfen wir die Verzeichnisse Ihrer Unionsmarken dahingehend, ob eine Nachmeldung möglich und zu empfehlen ist.