EU verabschiedet 5. Geldwäscherichtlinie – Umsetzung bis 10.01.2020

21.06.2018

Arne Engels

Die Änderungen im Bereich der Geldwäscheprävention und des Transparenzregisters waren in den vergangenen Monaten schon mehrfach Thema eines legalupdate. Durch die Verabschiedung der inzwischen 5. Geldwäscherichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30.05.2018, veröffentlicht unter ABl. L 156 S. 43-74 vom 19.06.2018) rückt dieser Bereich weiter in den Fokus.

Die EU begründet die Änderungsrichtlinie sowohl mit Anpassungen zum Zwecke der europaweiten Vereinheitlichung des Rechts, aber auch mit der fortschreitenden Annäherung zwischen organisierter Kriminalität und Terrorismus sowie Vorgaben der FATF und des UN-Sicherheitsrates.

Anstehende Änderung

Artikelgesetz

Die neue Richtlinie ist in der Form eines Artikelgesetzes gestaltet und führt somit zu einer Anpassung und Ergänzung der bisherigen Richtlinie. Anders als bei der Einführung der 4. Geldwäscherichtlinie kam es also nicht zu einer vollständigen Neuformulierung.

Umsetzungsfrist „beträgt nur“ 18 Monate

Die nationalen Gesetzgeber haben für die Umsetzung der Änderungen in nationales Recht eine Frist von 18 Monaten erhalten (Art. 4 der Richtlinie 2018/843). Es steht daher zu erwarten, dass zeitnah auch die ersten Vorschläge zur Anpassung des Geldwäschegesetzes (GwG) vorliegen werden.

Übersicht über die wesentlichen Änderungen

Erweiterung des Kreises der Verpflichteten

Der Kreis der Verpflichteten wurde erweitert. Erfasst wird nun neben Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern auch jede andere Person, die unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese Personen verbunden sind, und so als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf die Steuerangelegenheiten leistet. Außerdem werden Immobilienmakler, nun auch in ihrer Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien (bei monatlicher Miete von EUR 10.000,00 oder mehr) erfasst. Neu ist, dass auch (1) Dienstleister, die virtuelle Währung in Banknoten (sog. Fiatgeld) und umgekehrt tauschen, (2) Anbieter von elektronischen Geldbörsen, (3) Personen die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittler tätig werden (bei Transaktionen von EUR 10.000,00 oder mehr) oder (4) Personen, die Kunstwerke lagern oder diese unter Verwendung von Freihäfen vermitteln.

Erweiterung des Anwendungsbereiches

Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde ausgeweitet. Erfasst werden nun auch virtuelle Währungen wie etwa Bitcoins.

Verschärfung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kun-den

Die Sorgfaltspflichten gegenüber Neu- und Bestandskunden wurden verschärft. Das betrifft vor allem den anonymen Zahlungsverkehr. Das Führen von anonymen Tresor-/Schließfächern wird grundsätzlich verboten. Außerdem trifft die Verpflichteten eine verschärfte Untersuchungspflicht bei komplexen und ungewöhnlichen Transaktionsmustern oder wenn die Transaktionen keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck haben (vgl. Art. 18). Der neu eingefügte Art. 18a sieht eine verstärkte Sorgfaltspflicht bei Drittländern mit hohem Risiko vor. Zudem besteht für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, für Personen aus sogenannten Drittländern mit hohem Risiko die Gründung von Gesellschaften zu untersagen.

Klargestellt wird aber auch, dass die Identifikation des Kunden auch im Wege der Nutzung von Vertrauensdiensten nach Verordnung (EU) 910/2014 erfolgen kann.

Erweiterung der Pflichten

Die Verpflichteten sind nun gehalten, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen.

Einführung weiterer Register, Ausbau vorhandener Register, Erleichterung des Datenaustausches zwi-schen Registern

Die Befugnisse der zentralen Meldestellen sollen ausgebaut werden. Es werden zudem zentrale Register für Bank- und Zahlungskonten eingerichtet, durch die die Meldestellen einen leichteren Zugang zu den entsprechenden Informationen erhalten sollen.

Die Öffentlichkeit erhält nun EU-weit – wenn auch eingeschränkt – Zugang zum Transparenzregister. Der Nachweis eines berechtigten Interesses (wie noch u.a. im deutschen GwG gefordert) entfällt zukünftig.

Änderungen bei E-Geld

Die Transparenz bei den E-Geldprodukten soll gestärkt werden. Die Voraussetzungen, unter denen E-Geldprodukte anonym ausgegeben werden, sind verschärft worden. Eine anonyme Ausgabe ist jetzt europaweit bereits ab EUR 150,00 (vorher EUR 250,00) nicht mehr möglich.

Wirksamerer Schutz der Whistle-Blower

Der Schutz der sog. Whistle-Blower wird verstärkt. So verlangt Art. 61 Abs. 3 in den neuen Sätzen 2-4 einen besseren rechtlichen Schutz dieser Gruppe vor Anfeindungen, Bedrohungen oder Vergeltungsmaßnahmen.

Fazit

Die Änderungen durch die 5. Geldwäscherichtlinie werden zeitnah auch in das nationale Recht transportiert werden. Zwar handelt es sich bei den Änderungen für die bereits Verpflichteten im Wesentlichen nur um Kleinigkeiten, die angepasst werden. Diese können aber gerade in technischen oder automatisierten Systemen erhebliche Folgeänderungen und damit Kosten wie Zeitbedarf auslösen.

Die doppelte Erweiterung des Anwendungsbereiches sowohl in Bezug auf Berufsgruppen als auch in Bezug auf die virtuellen Währungen führen jedoch dazu, dass sich auch weitere Unternehmen mit den Fragen des Geldwäschepräventionsrechts auseinandersetzen müssen.

Auch wenn die abschließende Anpassung an das deutsche Recht noch aussteht, ist zu erwarten, dass eine Umsetzung sehr nah am Wortlaut der Richtlinie erfolgen wird.

Aktuelle Handlungsempfehlungen

- Bitte prüfen Sie Ihre (zukünftige) Verpflichtung nach dem GwG.
- Wenn Sie zukünftig Verpflichteter sind, prüfen Sie bitte, ob Sie auf die Pflichten nach dem GwG vorbereitet sind.
- Prüfen Sie zudem bitte auch als bereits Verpflichteter die Erfüllung Ihrer gegebenenfalls veränderten Pflichten nach innen.

Brauchen Sie einen Geldwäschebeauftragten? Haben Sie eine (aktuelle) Risikoanalyse? Sind Ihre internen Sicherungsmaßnahmen aktuell? Können Sie Prozesse durch die Verwendung der elektronischen Identifikation nach Verordnung (EU) 910/2014 vereinfachen und beschleunigen?

- Dokumentieren Sie Vertragsschlüsse ordentlich und nach den Vorgaben des GwG in Bezug auf die Vertragsparteien sowie deren wirtschaftliche Berechtigten?
- Sind Ihre Meldungen an das Transparenzregister aktuell?

Sofern Sie bei einem oder mehreren Punkten Fragen haben oder Beratungsbedarf wünschen, steht Ihnen der Verfasser dieses legalupdate gerne zur konkreten Rücksprache oder Beratung zur Verfügung.

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