[Köln, ] Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) vorgelegt.
Das Sozialgesetzbuch V soll im Zuge dessen an die steigende Bedeutung von Heil- und Hilfsmitteln in der Gesundheitsversorgung angepasst werden. Ziel des Entwurfs ist, im Bereich der Heilmittel die Preisfindung flexibler zu gestalten sowie im Hilfsmittelbereich bestehende Qualitätsdefizite zu beheben.
Heilmittelversorgung
Flexible Preisfindung
Die Anbindung der Preise für Heilmittel an die Grundlohnsumme soll fallen. Bisher ist die Anhebung der Preise im Heilmittelbereich an die Grundlohnsumme (die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen) gekoppelt. Nach dem HHVG sollen Vereinbarungen über höhere Vergütungen für Heilmittelleistungen ermöglicht werden.
Modellvorhaben zur Blanko-Verordnung
In jedem Bundesland sollen Modellprojekte zur sog. Blanko-Verordnung eingeführt werden. Vorgesehen ist, dass der Heilmittelerbringer (z.B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, etc.) – nach der ärztlichen Diagnose und Verordnung einer Heilmittelbehandlung – selbst die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Häufigkeit der Behandlungen bestimmen kann. Es soll geprüft werden, ob das Modell für die Regelversorgung geeignet ist.
Hilfsmittelversorgung
Verstärkte Überwachung der Leistungserbringer
Die Leistungserbringer sollen zukünftig in Bezug auf die Einhaltung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verstärkt von den Krankenkassen überwacht werden. Die Krankenkassen werden dazu verpflichtet, Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durchzuführen. Die Leistungserbringer müssen die für die Prüfung benötigten Informationen und Auskünfte den Krankenkassen auf Verlangen vorlegen.
Die Krankenkassen haben in ihren Verträgen mit den Leistungserbringern sicherzustellen, dass Verstöße „angemessen“ geahndet werden.
Erweiterte Beratungs- und Dokumentationspflichten
Die Leistungserbringer sollen den Versicherten zukünftig noch umfassender über die ihm zur Verfügung stehende Produktauswahl beraten. Es soll vor allem über die Hilfsmittelprodukte informiert werden, die der Versicherte ohne Mehrkosten beanspruchen kann. Die Beratung ist schriftlich zu dokumentieren und muss vom Versicherten bestätigt werden.
Darüber hinaus sollen die Leistungserbringer, im Rahmen der Abrechnung mit der Krankenkasse, die Höhe der vereinbarten Mehrkosten mitteilen.
Mehr Qualität und Auswahl für den Versicherten bei Ausschreibungen
Bei Ausschreibungen im Rahmen der Hilfsmittelversorgung sollen neben dem Preis mindestens zu 40 Prozent weitere Zuschlagskriterien, wie beispielsweise Qualität, Qualifikation und Erfahrung des ausführenden Personals, Verfügbarkeit des Kundendienstes, Lieferbedingungen, etc. zwingend zu berücksichtigen sein.
Darüber hinaus soll dem Versicherten auch bei einer Ausschreibung eine ausreichende Anzahl an Hilfsmitteln, entweder vom alleinigen Ausschreibungsgewinner oder durch mehrere Leistungserbringer, angeboten werden.
Spezielle Regelungen zur Wund- und Verbandmittel-versorgung
Das HHVG sieht die Neueinführung einer Definition für Verbandmittel vor (§ 31 Abs. 1a SGB V n.F.). Ein Verbandmittel soll vorliegen, wenn es fixiert, die beschädigten Körperteile bedeckt oder Körperflüssigkeiten aufsaugt, wobei es auch die Wunde feucht halten kann. Andere Mittel der Wundbehandlung sind nur erstattungsfähig, wenn sie medizinisch notwendig sind.
Mit der Definition soll verhindert werden, dass - wie bisher - verschiedene Krankenkassen bei der Erstattung für gleiche Produkte unterschiedlich entscheiden.
Weitere Neuregelungen
Als weitere Änderung soll das Hilfsmittelverzeichnis umfassend reformiert werden. Darüber hinaus sollen die Präqualifizierungsstellen nach § 126 Abs. 1a Satz 2 SGB V nicht mehr von den Krankenkassen, sondern von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) ausgesucht und überwacht werden. Die Leistungserbringer sollen sicherstellen, dass sie von einer bei der DAkkS akkreditierten Stelle zertifiziert wurden.