Geld ab der ersten Minute im Außendienst oder: vom Scheitern einer Betriebsvereinbarung

21.10.2020

AußendienstOb es sich beim Weg zur Arbeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit oder sogenannte Wegezeit handelt, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegt und für die grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung besteht, hängt von der vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit als solcher ab. Um Unsicherheiten zu vermeiden, ist es gängige Praxis, Betriebsvereinbarungen zu treffen, die diese Frage eindeutig für die Vertragsparteien beantworten. Existiert jedoch bereits ein Tarifvertrag, der diese Frage abschließend regelt und an den die Parteien gebunden sind, ist kein Raum für solche Betriebsvereinbarungen. Mit diesen Problematiken hat sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts vor Kurzem auseinandergesetzt und mit seinen Ausführungen mit Blick auf die Rechtsprechung des Ersten Senats für Verwunderung gesorgt.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2020

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab dem Außendienstler Recht. Er stellte klar, dass dem Kläger als Außendienstmitarbeiter dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung für die Fahrtzeiten von zu Hause zum ersten Kunden zu Beginn des Arbeitstages sowie vom letzten Kunden zurück dorthin zustand. Davon kann vertraglich solange abgewichen werden, als dass der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten wird. Regelungen in Betriebsvereinbarungen sind jedoch insoweit unwirksam, als sie im Geltungsbereich eines Tarifvertrages Inhalte bestimmen, die abschließend von Tarifverträgen geregelt werden.

Der zugrunde liegende Sachverhalt der Entscheidung

Die Parteien stritten über die Vergütung von Fahrtzeiten des Klägers. Dieser ist bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband, für den die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen Anwendung finden. Kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag finden diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger fährt als Außendienstmitarbeiter in der Regel täglich von seiner Wohnung zum ersten Kunden und kehrt vom letzten Kunden dorthin wieder direkt zurück. In einer bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Mit anderen Worten: Nach der „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“ der Parteien („BV Arbeitszeit“) werden täglich 40 Minuten von der Arbeitszeit in Abzug gebracht. Die Beklagte zahlte entsprechend für diese Zeiten keine Vergütung. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er forderte vom Arbeitgeber die Nachbuchung von 68 Stunden auf das Arbeitszeitkonto, hilfsweise Zahlung der üblichen Vergütung für diese Stunden.

Die Gründe der Entscheidung des Gerichts

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellt klar, dass Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen. Außendienstmitarbeiter erbringen ihre Tätigkeit in der Regel außerhalb des Betriebes, sodass die Fahrt zum ersten Kunden sowie die letzte Fahrt zurück nach Hause bereits Teil der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Außendienstmitarbeiters sei und entsprechend vergütet werden müsse. Die erste Fahrt zum Kunden sei nicht etwa „Privatangelegenheit“ (anders als die Fahrt ins Büro). Folglich ende die Arbeitszeit auch erst wieder an der Haustür. Zwar könne davon vertraglich abgewichen werden, im Streitfall war das aber deswegen nicht möglich, weil der einschlägige Tarifvertrag Fragen der Arbeitsvergütung bereits abschließend geregelt habe. Es greife mithin die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, nach der Arbeitsentgelte und sonstige Bedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Das sei bei der hiesigen Betriebsvereinbarung als Vergütungsregelung der Fall. Sie „wilderte“ im Revier des geltenden Tarifvertrags, der aber gerade keine Besonderheiten für Außendienstler vorsah. Zeit und Geld waren tariflich geregelt, so dass den Betriebspartnern vor Ort insoweit kein Regelungsspielraum mehr verblieb. Wegen des abschließenden Tarifvertrags hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auch den Hinweis auf die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verworfen.

Diese Sichtweise überrascht, weil in einer früheren Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 10.10.2006 – 1 ABR 59/05, NZA 2007, 523) eine Betriebsvereinbarung, die 70 Minuten pro Tag als nicht vergütungspflichtige Wegezeit vorschrieb, nicht als Regelung über die Arbeitsvergütung, sondern als Regelung über die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verstanden wurde. Damit unterlag sie nicht der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Die kurz angebundene Stellungnahme des Fünften Senats, in der früheren Entscheidung des Ersten Senats handele es sich um eine andere Betriebsvereinbarung und einen anderen Tarifvertrag, vermag nicht zu überzeugen. Sie trägt jedenfalls nicht zur Rechtssicherheit bei. 

Praxishinweis und Ausblick

Das Bundesarbeitsgericht führt die Grenzen der Regelungsmacht durch eine Betriebsvereinbarung eindringlich vor Augen. Rechtlich ist die Entscheidung völlig korrekt, in der Sache erscheint das Ergebnis ein wenig „unfair“. Denn mit der BV Arbeitszeit haben die Betriebsparteien ersichtlich versucht, eine Privilegierung von Außendienstlern zu vermeiden. Während „normale“ Arbeitnehmer erst auf privates Risiko in den Betrieb fahren müssen, tickt für Außendienstler schon ab der ersten Minute vor der Haustür die Uhr. Daher ist es an sich ein fairer Ausgleich, hier jeweils 20 Minuten der An- und Abfahrt in Abzug zu bringen.

Wie lässt sich ein solches Ergebnis verhindern bzw. welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es? Dies hängt in erster Linie davon ab, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Besteht eine Tarifbindung, ist es Sache der Tarifpartner, praxisgerechte Lösungen zu verhandeln – dies war vorliegend nicht der Fall. Die Tarifpartner sollten in den Verhandlungen darauf achten, dass ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten für die Betriebsparteien vor Ort geschaffen werden (Öffnungsklauseln für Betriebsvereinbarungen, § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Vorliegend lag das Problem also bei einem zu unflexibel ausgestalteten Tarifvertrag.

Besteht keine Tarifbindung, sind Arbeitgeber und Betriebsrat frei in der Gestaltung. Gibt es noch nicht einmal einen Betriebsrat, kann auch durch Arbeitsvertrag eine spezifische Regelung zur Arbeitszeit von Außendienstlern getroffen werden.

In Zukunft werden die Vertragsparteien bei der Gestaltung von vertraglichen Vereinbarungen strenger darauf zu achten haben, ob einschlägige Tarifwerke den von ihnen angedachten Regelungskomplex der Arbeitsvergütung abschließend erfassen, sodass eine Mitbestimmung ausgeschlossen ist. Dabei muss die tarifvertragliche Regelung nicht jede Einzelheit regeln, sondern lediglich so verstanden werden, dass der gesamte Komplex „Vergütung“ von der tariflichen Klausel abgedeckt werden soll. 

Bei allen Überraschungen bleibt immerhin klar, dass die Fahrtzeit von Außendienstmitarbeitern zum ersten und vom letzten Kunden vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen worden sind.

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