Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)

22.07.2013

[Berlin, ] Am 22. Juli 2013 ist das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten. Nach dem KAGB wird nunmehr jede Art von Fonds einer Regulierung unterworfen (sog. materieller Fondsbegriff). Folge hiervon ist, dass ab dem 22. Juli 2013 der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft, die offene oder geschlossene Fonds verwaltet (sog. Kapitalverwaltungsgesellschaft), grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis durch die BaFin bedarf.

Registrierungspflicht

Allerdings sieht das KAGB Ausnahmen einer Erlaubnispflicht vor. Wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nur Spezial-AIF – d.h. Alternative Investmentfonds (AIF), deren Anteile lediglich von professionellen und semi-professionellen Anlegern gehalten werden – verwaltet, die insgesamt (einschließlich aufgenommener Darlehen) ein Volumen von EUR 100 Mio. nicht übersteigen, besteht keine Erlaubnispflicht. Das gilt auch, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nur nicht fremdfinanzierte Spezial-AIF verwaltet, deren Gesamtvolumen EUR 500 Mio. nicht übersteigt und die Anleger kein Rückgaberecht ihrer Anteile in den ersten fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlage haben. Die Zulassungspflicht entfällt ferner für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich inländische geschlossene Fonds verwalten, deren Gesamtvolumen (einschließlich aufgenommener Darlehen) EUR 100 Mio. nicht übersteigt. Diese Kapitalverwaltungsgesellschaften unterliegen jedoch einer Registrierungs-pflicht bei der BaFin. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist im Rahmen eines Registrierungsverfahrens der Gesamtwert des verwalteten Fonds, eine Beschreibung der wichtigsten Vermögenskategorien, der Marktsektoren, die im Mittelpunkt der Anlagestrategie stehen und eine Beschreibung der Grundsätze in Bezug auf Kreditaufnahme und Hebelfinanzierung erforderlich. Ferner sind die wichtigsten Instrumente, mit denen der Fonds handelt und die größten Risiken darzustellen. Ferner haben registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Folge bestimmte Anzeigepflichten gegenüber der BaFin zu erfüllen, z.B. Informationen zur Anlagestrategie, regelmäßige Berichte über Risiken und den gehandelten Instrumenten.

Geschlossene Publikums-AIF

Für geschlossene Publikums-AIF (geschlossene Publikumsfonds) sieht das KAGB zahlreiche Neuerungen vor. Nach dem KAGB dürfen geschlossene Publikumsfonds nur noch in bestimmte Vermögensgegenstände investieren. Hierzu gehören Sachwerte (z.B. Immobilien, Flugzeuge, Schiffe), Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben. Die Investitionen der geschlossenen Publikumsfonds müssen zukünftig dem Grundsatz der Risikomischung entsprechen. Dies bedeutet, dass der Fonds grundsätzlich nur noch in mindestens drei einzelne Sachwerte investieren darf, wobei der Wert jedes Sachwerts etwa gleich hoch sein muss. Alternativ kann auch in nur einen Sachwert investiert werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Nutzungsstruktur eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist. Ein geschlossener Fonds darf künftig Fremdkapital nur noch bis zur Höhe von 60% seines Wertes aufnehmen. Unklar ist allerdings, welcher Wert für die prozentuale Bemessung maßgeblich ist (Verkehrswert oder Buchwert) und welche Folgen es hat, wenn sich während der Fondslaufzeit dieser Wert vermindert. Vor Erwerb von Vermögensgegenständen muss der Fonds diese durch externe Bewerter bewerten lassen. Spätestens nach drei Jahren muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft die externen Bewerter wechseln. Während der Fondslaufzeit sind die Vermögensgegenstände jährlich mindestens einmal zu bewerten. Auch die geschlossenen Fonds müssen zukünftig neben dem Gesellschaftsvertrag für jeden Fonds Anlagebedingungen vorlegen, die die Anlagestrategie beschreiben und inhaltlich begrenzen. Die Anlagebedingungen müssen durch die BaFin genehmigt werden.

Übergangsvorschriften

Fonds, die nach den neuen Regeln des KAGB einer Zulassungs- bzw. Registrierungspflicht unterliegen, müssen bis spätestens zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung bzw. Registrierung als Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der BaFin gestellt haben. Zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 21. Juli 2014 gilt die Zulassung bzw. Registrierung als erteilt, so dass diese Unternehmen zunächst weiterhin Fonds auflegen, vertreiben und verwalten dürfen. Unternehmen, die ausschließlich geschlossene Fonds verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, benötigen keine Erlaubnis oder Registrierung. Für sie gilt die alte Rechtslage weiter. Unter einer „zusätzlichen Anlage“ sind nach der Gesetzesbegründung allerdings auch von den Anlegern nach dem 21. Juli 2013 beschlossene Kapitalerhöhungen zu verstehen. Nach Ansicht der BaFin liegt keine zusätzliche Anlage vor, wenn diese eine werterhaltende Maßnahme darstellt. Voraussetzung hierfür ist, dass (i) die Investition nur einen geringfügigen Anteil ausmacht, d.h. max. 20 % des Portfolios nicht überschreitet, (ii) ausschließlich der Werterhaltung dient und (iii) sich die Anleger allgemein zu solchen Werterhaltungsmaßnahmen verpflichtet haben oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen verpflichtet sind. Dagegen soll z.B. eine zusätzlich Anlage vorliegen, wenn die Investition die Umgestaltung des Vermögensgegenstandes beinhaltet, z.B. die Umwidmung von Gewerbeimmobilien zu Eigentumswohnungen.

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