Künstliche Intelligenz und Datenschutz – GÖRG berät preisgekröntes Start-up ERASON

Köln, 23.01.2020

Der Begriff „Big Data“ ist im Marketing-Bereich seit Langem kein Fremdwort mehr. Darunter versteht man die Sammlung und Analyse großer Datenmengen, um Rückschlüsse auf Eigenschaften und Verhalten von Personen bzw. Personengruppen zu ziehen. Auf Grund immenser Datenmengen werden Datenverarbeitungsmethoden der Künstliche Intelligenz (KI) unabdingbar. So wertvoll die Analyseergebnisse im Rahmen von Big Data auch sein mögen, so groß sind die datenschutzrechtlichen Herausforderungen. Häufig handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, so dass die Verarbeitung nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 5 DS-GVO erfolgen darf. Es geht jedoch auch anders: Mit dem Einsatz modernster Algorithmen wird Big Data zu Smart Data. Weder große Datenmengen, noch personenbezogene Daten sind für KI von Nöten, um repräsentative und höchst valide Erkenntnisse über Kunden- und Zielgruppen vorherzusagen. Der Datenschutz steht hierbei außer Frage, denn Marketingexperten brauchen in der Regel sowieso keine Daten über Individuen, sondern über sog. stellvertretende Personas, die unterschiedliche Interessensgruppen darstellen. Die Daten von Einzelpersonen spielen dabei keine Rolle.

I. Personenbezug von Daten

Was personenbezogene Daten sind, regelt Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Wie der EuGH (19.10.2016 - C-582/14, Breyer) bereits entschieden hat, geht es bei der Frage, ob ein Personenbezug hergestellt werden kann, letztlich nicht um die Frage der technischen Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit. Wenn man nur genügend einzelne Informationen sammelt und über fortgeschrittene Computertechnik verfügt, wird ein Personenbezug schon herzustellen sein. Entscheidend ist vielmehr die weitergehende Erwägung, ob vernünftigerweise mit einer Herstellung des Personenbezugs zu rechnen ist. Gerade dann, wenn von vornherein große und größte Mengen von Daten ohne Rücksicht auf einen konkreten Personenbezug gesammelt und analysiert werden, liegt ein Personenbezug nahe, weil sowohl Informationsmenge als auch Technik die Herstellung des Personenbezugs ermöglichen.

Dies ist anders, wenn von Vornherein nur solche Daten gesammelt und gespeichert wer-den, die bereits keinen Personenbezug aufweisen und darüber hinaus die Sammlung gezielt und nicht nur auf die Sammlung möglichst vieler Daten aus allen denkbaren Quellen, erfolgt. Auf diese Weise lässt sich bereits häufig der für das Eingreifen des Datenschutz-rechts nötige Personenbezug ausschließen. Das gilt erst recht, wenn die Herstellung des Personenbezugs nicht nur extrem aufwändig, sondern auch wirtschaftlich sinnlos ist, weil mit der Vorhersage des Verhaltens einer Gruppe, basierend auf statistischen Wahrscheinlichkeiten, kommerziell deutlich besser verwertbare Ergebnisse erreicht werden können.

II. AIlon – Datenschutzkonforme Zielgruppenanalysen

Exemplarisch für ein smartes Vorgehen bei der Auswertung von Daten zur Ermittlung von Verhaltenswahrscheinlichkeiten von Kunden- und Zielgruppen ist die Künstliche Intelligenz AIlon (www.ailon.io) der ERASON GmbH aus Lüneburg.

Bei der ERASON GmbH handelt es sich um ein erfolgreiches KI-Start-up, das im Frühjahr 2018 gegründet und im selben Jahr bereits mit dem Preis für die Gründungsidee des Jahres ausgezeichnet wurde. Von EU und Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie werden Sie als Treiber von Schlüsseltechnologien gefördert und beraten zwischenzeitlich bereits US-amerikanische Fortune500-Konzerne. Jedoch zählen auch viele Startups und KMU zu ihren Kunden. Mit AIlon hat die ERASON GmbH eine auf künstlicher Intelligenz basierende Plattform geschaffen, die nationale und internationale Unternehmen unabhängig von Größe und Branche bei der Identifizierung versteckter Vertriebspotentiale, bei der zielgruppengerechten Auswahl von Marketingkanälen oder bei der Persönlichkeitsanalyse von Kunden- und Zielgruppen unterstützt. Dabei greift das Unternehmen auf öffentliche Daten zurück, die ohnehin einsehbar sind und stellt bereits im Rahmen von deren Speicherung sicher, dass kein Personenbezug vorliegt.

Bei der rechtlichen Bewertung und Ausgestaltung hat die Kanzlei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB die ERASON GmbH intensiv beraten und freut sich über den Erfolg von AIlon. Die ERASON GmbH macht mit ihrer innovativen Plattform deutlich, dass – entgegen der vielfach geäußerten Befürchtung – Datenschutz kein Hindernis für Innovation sein muss.

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