BMF nimmt Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen – ein Überblick

Hamburg, 23.06.2021

Über die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen besteht seit Jahren in vielen Punkten Unklarheit. Nunmehr nimmt das Bundesfinanzministerium (nachfolgend: BMF) mit der Veröffentlichung des Entwurfs eines Schreibens vom 17.06.2021 erstmals Stellung und legt seine Auffassung dar, wie Einkünfte aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit Token ertragsteuerlich zu behandeln sind. Dabei lässt der Entwurf erkennen, dass nach Auffassung des BMF grundsätzlich sämtliche Einkünfte bzw. Gewinne aus Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Kryptowährungen erzielt werden, der Besteuerung unterliegen sollen. In jedem Fall ist das Schreiben lesenswert, da es sich auch inhaltlich zu den einzelnen Erscheinungsformen und Sachzusammenhängen bei Kryptowährungen äußert. Nachfolgend erfolgt eine Beschränkung auf die steuerlichen Fragen. 

1. Wesentliche Aspekte des Entwurfs 

Das BMF-Schreiben enthält folgende wesentliche Gesichtspunkte, insbesondere für im Privatvermögen gehaltene virtuelle Währungen:

Virtuelle Währungen als Wirtschaftsgüter

Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen Einheiten einer virtuellen Währung nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar, die bei der Anschaffung mit dem Marktkurs zu bewerten sind. Der Marktpreis lässt sich über Börsen und Listen ermitteln und ist somit einer selbstständigen Bewertung zugänglich.

Besteuerung von Mining

Nach der Auffassung des BMF wird widerlegbar vermutet, dass die Tätigkeit des Miners eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG darstellt. Dabei zählen zu den Einnahmen aus dieser Tätigkeit die im Zusammenhang mit der Blockerstellung erhaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und auch der Transaktionsgebühren, die der Miner für die Verifikation der Transaktionsdaten von den Netzwerkteilnehmern erhält. Nur für den Fall, dass die Kosten für das Mining, aufgrund der notwendigen Anschaffung von Hardware oder aufgrund von Energiekosten zu hoch sind, müsse im Einzelfall überprüft werden, ob die für die gewerbliche Tätigkeit notwendige Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Hierfür ist nach den allgemeinen Grundsätzen darauf abzustellen, ob das Mining auf Dauer gesehen geeignet ist, aus dieser Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen.

Sind die Voraussetzungen für die gewerbliche Tätigkeit hingegen nicht erfüllt, sind die Einnahmen aus dem Mining nach § 22 Nr. 3 – als Einkünfte aus sonstigen Leistungen steuerbar. Dabei ist es irrelevant, ob die Tätigkeit gelegentlich, einmalig, auf eine gewisse Dauer angelegt, oder gar wiederholend und regelmäßig erbracht wird.

Diese Grundsätze gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für einen Mining Pool, in der sich mehrere Miner zusammenschließen um anteilig ihren Beitrag an der Gesamtrechnerleistung zu erbringen. Dabei weißt das BMF Schreiben insbesondere daraufhin, dass das Mining-Pool, je nach vertraglicher Gestaltung, auch zu der Annahme einer Mitunternehmerschaft führen kann.

Handel mit virtuellen Währungen kann gewerbliche Tätigkeit darstellen

Werden virtuelle Währungseinheiten wiederholt an- und verkauft, kann ein solcher Handel eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Dabei sind nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel heranzuziehen.

Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre

Werden virtuelle Währungen im Privatvermögen gehalten, stellt die Veräußerung oder der Tausch von virtuellen Währungseinheiten ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Spekulationsfrist jedoch auf zehn Jahre zu verlängern, wenn Einheiten einer virtuellen Währung oder Token als Einkunftsquelle genutzt werden und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn virtuelle Werteinheiten einem Dritten zur Nutzung auf Zeit überlassen werden (sog. Lending). In diesem Fall sind die Erträge, für die Nutzungsüberlassung als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren. 

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt hingegen nicht beim Einlösen eines utility Token vor. Ein utility Token zeichnet sich dadurch aus, dass sie dem Inhaber das Recht gewährt, auf ein Produkt oder eine Dienstleistung zuzugreifen. Es fehlt hierbei auf einer entgeltlichen Übertragung auf einen Dritten und ist daher ertragssteuerlich unbeachtlich.

Weitere Punkte im Entwurf

Darüber hinaus enthält der Entwurf auch Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von Forks, Initial Coin Offering, Lending und Airdrops. 

2. Fazit

Zusammenfasend lässt sich festhalten, dass das BMF mit seinem Entwurf zur Besteuerung von Kryptowährungen beabsichtigt, sämtliche Vermögensmehrungen aus Kryptowährungsaktivitäten der Besteuerung zu unterwerfen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Finanzämter auf Basis dieses Entwurfes Kryptosachverhalte  nunmehr verstärkt – insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Steuerhinterziehungen – prüfen werden. Steuerpflichtige, die sich bislang gar nicht oder nur ansatzweise mit den steuerlichen Themen von Kryptowährungen befasst haben, ist daher dringend zu empfehlen, sich steuerlich beraten zu lassen, wenn sie bereits in diesem Bereich Tätigkeiten vollzogen haben oder Tätigkeiten in diesem Bereich planen.
 

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