Neuregelungen für die GbR
Das MoPeG – also das Gesetz zur Modernisierung des Personenhandelsgesellschaftsrechts – tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft und bringt insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts einige Neuerungen mit sich, welche auch die Banken und Sparkassen berücksichtigen sollten.
Gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR
Ausgangspunkt des Regelungspaketes ist die Vorschrift des § 705 BGB n.F., mit welcher nunmehr auch der Gesetzgeber ausdrücklich die Rechtsfähigkeit der GbR-Außengesellschaft anerkennt. So kann gem. § 705 Abs. 1 Alt. 1 BGB n.F. eine Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Anknüpfend daran kommt es zu zahlreichen Neuregelungen, welche für den typischen Geschäftsbetrieb von Banken und Sparkassen durchaus von Bedeutung sind.
Einführung des Gesellschaftsregisters
Dazu gehört beispielsweise die Einführung eines Gesellschaftsregisters. Dieses soll vergleichbar mit dem Handelsregister anstelle der bisherigen, eher behelfsmäßigen Lösungen wie § 899a BGB für die nötige Publizität und Transparenz sorgen. Gemäß § 707a Abs. 3 n.F. i.V.m. § 15 Abs. 1 und 3 HGB erstreckt sich der Gutglaubensschutz auf die Existenz, die Identität sowie die ordnungsgemäße Vertretung der GbR.
Faktische Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister
Eine Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister ist jedoch nicht vorgesehen, vgl. § 707 Abs. 1 BGB n.F. Einer Eintragung bedarf es vielmehr lediglich dann, wenn die GbR Rechtsgeschäfte vornehmen will, die ihrerseits der Eintragung in ein öffentliches Register bedürfen. Zu denken ist hier insbesondere an die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch. Eintragungen können aber auch im Handelsregister, im Aktenregister oder im Markenregistern gewünscht bzw. notwendig sein. Die GbR muss hier durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zunächst überhaupt „registerfähig“ werden. Es kommt hier insofern also zumindest zu einer faktischen Eintragungspflicht für die GbR. Eingetragene Gesellschaften sind sodann gem. § 707a Abs. 2 S. 1 BGB n.F. verpflichtet, einen entsprechenden Namenszusatz („eGbR“) zu führen.
Öffnung der GbR für Freiberufler sowie Verbandskontinuität
Neben der Normierung der Rechtsfähigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts stellt weiterhin die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften auch für Freiberufler eine wichtige Neuregelung des MoPeG stellt ferner dar. Voraussetzung hierfür ist, dass das jeweilige Berufsrecht dies ausdrücklich zulässt. Zudem werden die Auflösungsgründe der Gesellschafft durch bloße Ausscheidetatbestände – etwas im Fall des Todes eines Gesellschafters – ersetzt, sodass die „Verbandskontinuität“ der GbR als auf Dauer angelegte Gesellschaft verwirklicht wird. Der Fokus dieses Beitrags soll jedoch auf den für Banken und Sparkassen im Umgang mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts unmittelbar maßgeblichen Regelungen liegen.
Bestandsgeschäfte
Im Rahmen laufender Vertragsbeziehungen etwa in Form von Girokonten- oder Darlehensverträgen ergeben sich zunächst keine Neuerungen. Die vertragliche Ausgangslage bleibt durch die gesetzliche Anerkennung der Rechts- und Eintragungsfähigkeit der GbR zunächst unberührt. Insbesondere haften die Gesellschafter der GbR gem. § 721 BGB n.F. weiterhin gesamtschuldnerisch und persönlich.
Außerdem genießen die Eintragungen einer GbR, welche noch vor Inkrafttreten der Neuregelungen am 1.1.2024 erfolgt sind, Bestandschutz. Eine solche GbR muss sich also nicht nachträglich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Handlungsbedarf entsteht also erst dann, sofern die GbR neue Rechtsgeschäfte vornehmen will, für welche es der Eintragung bedarf.
Neue Geschäfte
Ab dem 1.1.2024 gilt es die Neuregelungen also insbesondere dann zu beachten, wenn neue Geschäfte mit einer GbR abgeschlossen werden.
Registerfähigkeit der GbR
Denn insbesondere bei Grundbuch-relevanten Änderungen ist eine vorherige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister erforderlich, damit diese „registerfähig“ wird. Soll also etwa zur Kreditsicherung eine Grundschuld bestellt werden, so ist dies erst nach Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister möglich. Dies sollten die Banken und Sparkassen frühzeitig berücksichtigen, um eine reibungslose Vertragsabwicklung zu gewährleisten.
Unabhängig davon bietet es sich aber an, bei jedem Neuabschluss von Verträgen – also unabhängig von einer faktischen Eintragungspflicht – die Gesellschaften um eine Eintragung in das Gesellschaftsregister zu bitten, um später etwaig erforderliche Eintragungen schneller vollziehen zu können. Darüber hinaus können die Kreditinstitute auf diese Weise aufgrund des mit der Eintragung verbundenen Vertrauensschutzes das höchst mögliche Maß an Rechtssicherheit erlangen.
Identifizierungspflicht nach dem GwG
Außerdem gilt es die Regelungen des Gesetzes gegen Geldwäsche (GwG) zu beachten. Wenn eine „eGbR“ etwa einen Antrag auf Kontoeröffnung stellt, sind gem. § 11 Abs. 5 GwG die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und sodann mit den Angaben des Transparenzregisters abzugleichen. Denn als eingetragene Personengesellschaft trifft auch die eGbR die Transparenzpflichten gem. § 20 Abs. 1 GwG.
Verbraucher- und Unternehmereigenschaft der GbR
Schließlich gilt es wie immer im Rahmen der Vertragsanbahnung die Verbrauchereigenschaft der GbR zu überprüfen. Denn dies kann Einfluss haben auf den Prüfungsmaßstab der AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB, auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, §§ 312b, c, g BGB sowie zur Anwendbarkeit des Verbraucherdarlehensrecht nach den §§ 491 ff. BGB führen.
Für die GbR ist anerkannt, dass sie nur dann eine Verbrauchereigenschaft innehat, wenn ihr ausschließlich Verbraucher angehören und sie nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt. Da der bloße Zusammenschluss natürlicher Personen nicht deren Schutzbedürftigkeit entfallen lässt, dürfte es auch unter der neuen Rechtslage auf die zuvor genannten Voraussetzungen ankommen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die mit dem MoPeG verbundene Reform des GbR-Rechts bereits bestehende Vertragsbeziehungen von Banken und Sparkassen mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts weder unmittelbar noch zwangsläufig tangiert. Aufmerksamkeit ist jedoch beim Neuabschluss von Geschäften geboten. Vor allem bei der Bestellung von Grundschulden als Kreditsicherheit beispielsweise gilt es, die faktische Eintragungspflicht in das neu eingeführte Gesellschaftsregister zu beachten. Zudem können sich die Banken und Sparkassen den durch dieses Register gewährten Vertrauensschutz zunutze machen, indem sie bei Ihren Kunden auf eine Eintragung hinwirken.