Am 20. Mai 2021 hat der Deutsche Bundestag das sogenannte „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ verabschiedet und etwas versteckt in dessen Fahrwasser zeitgleich auch eine Änderung des § 7a SGB IV zum Statusfeststellungsverfahrens beschlossen, die zum 1. April 2022 in Kraft treten soll.
I. Neuregelung des § 7a SGB IV
Das Anfrageverfahren dient dazu, verbindlich zu klären ob eine Person versicherungspflichtig abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, um frühzeitig Rechtssicherheit über die Sozialversicherungspflicht zu schaffen. Da der Arbeitgeber bei einer nachträglich aufgedeckten Scheinselbständigkeit das Beitragsrisiko für die letzten 4 Jahre und bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre zzgl. Säumniszuschlägen (12% pro Jahr) trägt, können Statusfehleinschätzungen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Die Neuregelung betrifft im Wesentlichen Änderungen im Verfahrensrecht, die den Vertragsbeteiligten mehr Planungs- und Rechtssicherheit geben sollen.
- Feststellung des Erwerbsstatus
Zukünftig wird ausdrücklich über den Erwerbsstatus (Beschäftigter/Selbstständige) als Element einer möglichen Versicherungspflicht entschieden und nicht mehr über die Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen (aufgrund abhängiger Beschäftigung).
- Statusfeststellung auch bei Dreiecksverhältnissen
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann künftig auch bei drittbezogenem Personaleinsatz (z. B. Arbeitnehmerüberlassung) das Vorliegen einer Beschäftigung zu dem Dritten feststellen. Bislang mussten ggf. zwei getrennte Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Dem Dritten steht nun ein eigenes Antragsrecht zu, allerdings nur, wenn er auch als Verpflichteter für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Betracht kommt, d.h. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer in seine Arbeitsorganisation eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt.
- Prognoseentscheidung
Besonders erfreulich ist, dass die Beteiligten den Erwerbsstatus künftig bereits vor Aufnahme der geplanten Tätigkeit feststellen lassen können. Hierzu müssen sie die schriftlichen Vereinbarungen darlegen und die Umstände der geplanten Tätigkeit antizipieren. Allerdings kann die DRV innerhalb eines Monats ihre Prognoseentscheidung wieder aufheben, wenn das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis von den zuvor zugrunde gelegten Umständen abweicht.
- Gruppenfeststellung
Mit der neu eingeführten sogenannten Gruppenfeststellung wird ermöglicht, eine gutachterliche Äußerung für eine Vielzahl von Auftragsverhältnissen einzuholen, wenn diese auf Grundlage einheitlicher Vereinbarungen durchgeführt werden.
- Mündliche Anhörung
Eine neu eingeführte mündliche Anhörung verfolgt das Ziel, die rechtlich erheblichen Umstände besser aufzuklären und zu einer individuell abgestimmten Entscheidung kommen zu können, um so die Akzeptanz bei den Beteiligten zu steigern.
II. Auswirkungen auf die Praxis
Die deutlich erweiterten Möglichkeiten, Rechtssicherheit bei oft schwierigen Fragen im Rahmen von drittbezogenem Personaleinsatz zu erlangen, sind sehr zu begrüßen. Die Feststellung einer „Beschäftigung“ führt nicht per se in allen Zweigen der Sozialversicherung zu einer Versicherungs- und Beitragspflicht. Soweit noch eine Klärung der konkreten Versicherungspflicht erforderlich ist, haben Arbeitgeber ggf. noch eine Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle einzuholen (§ 28h Abs. 2 SGB IV).
Hinsichtlich der Statusfeststellung bei Dreiecksverhältnissen lässt die Neuregelung offen, ob und wie der Dritte vor der Entscheidung in das Verfahren eingebunden wird und welche Beteiligungsrechte ihm zustehen. Stellt der Dritte selbst den Antrag, läuft er Gefahr, sich selbst zu belasten, weil er Angaben zur Eingliederung und Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers machen muss.
Bei der Prognoseentscheidung besteht Rechtssicherheit nur, wenn das später gelebte Vertragsverhältnis nicht vom vereinbarten abweicht bzw. diese Abweichungen unverzüglich gemeldet werden. Anderenfalls kann die Entscheidung von der DRV revidiert werden.
An die neu eingeführte Gruppenfeststellung sind weder die DRV noch andere Versicherungsträger in einem formalen Sinne gebunden, weil es sich nicht um einen (bindenden) Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine gutachterliche Äußerung handelt.
III. Ausblick
Es ist davon auszugehen, dass die neuen Instrumente des Statusfeststellungsverfahrens zu mehr Rechtssicherheit führen und von den Beteiligten angenommen werden. Gleichwohl sind die Neuregelungen zunächst bis zum 30. Juni 2027 befristet und die DRV ist gehalten, dem zuständigen Ministerium (BMAS) bis zum 31. Dezember 2025 einen Erfahrungsbericht vorzulegen.