Aktuelle Entwicklungen zu Liquiditätshilfen in Zeiten der Corona-Pandemie

Köln, 25.03.2020

Die Corona-Pandemie und die Maßnahmen der verschiedenen staatlichen Akteure zu ihrer Eindämmung haben immer stärkere negative Auswirkungen auf die Unternehmen in Deutschland und in anderen Staaten der EU. Daher bemühen sich die EU, der Bund und die Länder, die bereits auf den Weg gebrachten Maßnahmen schnell umzusetzen, und neue Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft zu beschließen.

Um Sie auch in diesen turbulenten Zeiten stets aktuell und umfänglich zu informieren, lassen wir Ihnen heute ein Update unseres Legal Updates vom 18.03.2020 zukommen. Dieses Update informiert Sie zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur über die aktuellen Änderungen der bereits bekannten Vorhaben und über neue Vorhaben. Soweit im vorliegenden Update keine Änderungen aufgeführt sind, bleiben die in unserem ersten Update aufgeführten Maßnahmen weiterhin in Kraft.

Sollten Sie Fragen haben oder Beratungsbedarf sehen, sprechen Sie uns gerne an. Unsere Teams stehen Ihnen jederzeit zur Seite.

I. Liquiditätshilfen durch Unterstützung des Bundes

Der Bund hat die in der letzten Woche ergriffenen Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquiditätshilfen konkretisiert und erheblich erweitert:

  • Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) des Bundes
  • Neu gestaltete Finanzierungsprogramme der KfW
  • Besondere Maßnahmen für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) des Bundes

Der Bund führt einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) nach dem Vorbild des in der Finanzkrise zur Rettung der Banken errichteten Soffin mit einem Volumen von bis zu 600 Mrd. EUR ein. Der größte Anteil in Höhe von 400 Mrd. EUR ist als Staatsgarantien für die Verbindlichkeiten von Unternehmen vorgesehen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf dabei 60 Monate nicht übersteigen.

Zudem sind 100 Mrd. EUR für direkte Unternehmensbeteiligungen geplant. Weitere 100 Mrd. EUR soll der Fonds der KfW an Krediten zur Finanzierung der Sonderprogramme bereitstellen.

Neu gestaltete Finanzierungsprogramme der KfW

Die KfW hat im Rahmen der Sonderprogramme in der Corona-Pandemie ihre bestehenden Programme umgestaltet bzw. neue Programme geschaffen. Diese Sonderprogramme wurden bereits durch die Europäische Kommission nach einer beihilfenrechtlichen Überprüfung freigegeben.

Die Bedingungen des „KfW-Unternehmerkredits“ (für Bestandsunternehmen) und des „ERP-Gründerkredits –Universell“ (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert. Bei Unternehmen, die mind. 3 Jahre am Markt aktiv sind, gewährt die KfW Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite der Hausbanken in Höhe von bis zu 80 % für große Unternehmen (mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als 50 Mio. EUR Umsatz oder mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme) und in Höhe von bis zu 90 % für KMU (weniger als 250 Mitarbeiter, weniger als 50 Mio. EUR Umsatz oder weniger als 43 Mio. EUR Bilanzsumme). Für jüngere Unternehmen, die weniger als 3 Jahre am Markt tätig sind, sind diese Kredite ebenfalls zugänglich, allerdings ohne Haftungsfreistellungen durch die KfW; der Bund plant hier weitere Maßnahmen für Gründer und Start-Ups. Es kann ein Kreditbetrag bis zu 1 Mrd. EUR je Unternehmensgruppe ausgereicht werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei KMU bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. EUR. Insoweit gilt nach unserem Verständnis das Prinzip der „Meistbegünstigung“.

Die KfW hat das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ aufgelegt, über das sie sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen beteiligt. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate. Optional können alle am Konsortium teilnehmenden Banken von der KfW refinanziert werden. Auch insoweit gilt nach unserem Verständnis das Prinzip der  „Meistbegünstigung“.

Für Kredite bis 3 Mio. EUR pro Unternehmen verzichtet die KfW auf eine eigene Risikoprüfung; die Risikoprüfung erfolgt nur durch die Hausbank, um Prozesse zu beschleunigen. Kredite bis 10 Mio. EUR werden mit vereinfachter Prüfung ausgereicht; die einzureichenden Nachweise sind sehr einfach gehalten.

Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Bei welchem Unternehmen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, ergibt sich aus den Definitionen der EU, d.h. nach Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Diese Förderungen und Kredite werden über die jeweilige Hausbank ausgereicht.

Besondere Maßnahmen für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige

Der Bund stellt Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständigen und Angehörigen der Freien Berufe nicht zurückzuzahlende Soforthilfen in Höhe von 50 Mrd. EUR zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen zur Verfügung. Sie erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 EUR für 3 Monate. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder beziehungsweise Kommunen.

II. Maßnahmen auf EU-Ebene

Die EU erhöht die finanzielle Ausstattung der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Europäischen Investitionsfonds (EIF), um über bestehende Förderprogramme Liquiditätsproblemen von KMU und Mid-Cap-Unternehmen zu begegnen.

  • Die EIB Gruppe stellt über den EIF 40 Mrd. EUR bereit zur Liquiditätsunterstützung von KMU und Mid-Cap-Unternehmen über spezielle Garantiesysteme und Liquiditätslinien für Banken sowie Kaufprogramme für asset-backed securities. Dies soll indirekt die Kreditvergabe anregen.
  • Ausweitung der Programme „InnovFin SME Guarantee“ und „COSME Loan Guarantee Facility“ des EIF

Über die Programme „InnovFin SME Guarantee“ und „COSME Loan Guarantee Facility“ des EIF, die von dem Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) gestützt werden, sollen KMU und Midcap-Unternehmen mit ca. 8 Mrd. EUR finanziell unterstützen. Dafür gibt die EU 1 Mrd. EUR an Garantien aus dem Haushalt frei.

Diese Programme werden über die Hausbanken ausgereicht. Derzeit arbeitet der EIF noch an der Ausgestaltung der Antragsformulare.

III. Maßnahme auf Länderebene

Die meisten Bundesländer haben weitere Maßnahmen zur Liquiditätssicherung der Unternehmen ergriffen, die über die Maßnahmen des Bundes hinausgehen und diese ergänzen. Zum Teil haben die Bundesländer auch eigene Fonds zur Stützung der Unternehmen eingeführt.

IV. Unterstützende Maßnahmen des Bundes

Flankiert werden diese Liquiditätshilfen durch weitere Maßnahmen des Bundes. Diese sollen verhindern, dass betroffene Unternehmen trotz dieser öffentlichen Hilfen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Die Pläne beinhalten folgende Regelungen:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  • Kündigungsverbot zugunsten Gewerbemieter
  • Stundung von Zahlungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
  • Stundungen im Rahmen von Darlehensverträgen
  • Stundung der Sozialversicherungsbeiträge derzeit noch nach den geltenden Vorschriften

Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 23. März 2020 im Bundeskabinett verbschiedet und soll am 25. März 2020 im Bundestag und am 27. März 2020 im Bundesrat beraten werden.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Soweit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Eine Haftung nach §§ 64 GmbHG, 92 Abs. 2 S. 2 AktG, 130a Abs. 1 S. 2 HGB und 99 S. 2 GenG ist daher ausgeschlossen. Zudem gelten in diesem Zeitraum gewährte Kredite nicht als gläubigerbenachteiligend oder sittenwidriger Beitrag zu einer Insolvenzverschleppung.

Diese Regelungen können durch Rechtsverordnung des BMJ höchstens zum 31. März 2021 verlängert werden.

Kündigungsverbot zugunsten Gewerbemieter

Der Vermieter oder Verpächter kann ein Miet- oder Pachtverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter bzw. Pächter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete bzw. Pacht nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Dieser Zeitraum kann durch Rechtsverordnung des BMJ bis zum 30. September 2020 verlängert werden.

Stundung von Zahlungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen

Unternehmer mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz, der bzw. die 2 Mio. EUR nicht überschreitet, haben das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs aus einem Dauerschuldverhältnis, das vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, allerdings nicht im Zusammenhang mit Miet-, Pacht-, Darlehens- und Arbeitsverträgen. Diese Regelung kann durch Rechtsverordnung des BMJ bis zum 30.September 2020 verlängert werden.

Stundungen im Rahmen von Darlehensverträgen

Zudem hat der Bund für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, eine gesetzliche Stundung von Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten eingeführt, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Kündigungen aus diesem Grund sind für die Dauer der Stundung ausgeschlossen.

Diese Stundung kann durch Rechtsverordnung des BMJ insbesondere auch auf KMU ausgedehnt und bis zum 30. September 2020 verlängert werden.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Eine zum Teil geforderte gesetzliche Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Corona-Pandemie ist in dem aktuellen Gesetzesvorschlag des Bundeskabinetts nicht erfolgt. Der Krankenkassen-Spitzenverband hat allerdings bestätigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen auf Antrag Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge zunächst längstens bis Juni gewähren; einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht; Stundungszinsen werden nicht berechnet.

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