Im Zusammenhang mit der Klärung der Rechtmäßigkeit der Kalkulation der Wassergebühren in Kassel und Vellmar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seiner Entscheidung vom 23.03.2021 das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 11.12.2018 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den VGH zurückverwiesen.
Der VGH hatte seinerzeit die von der Stadt Kassel erhobenen Wassergebühren als rechtswidrig angesehen. Nach Ansicht des VGH habe die in der Gebührenkalkulation enthaltene Konzessionsabgabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege nicht berücksichtigt werden dürfen. Entgelte für Fremdleistungen, wie das hier zwischen dem Eigenbetrieb KASSELWASSER und der Städtische Werke Netz+Service GmbH (NSG) vereinbarte Entgelt, dürften nur in der für die Wasserversorgung erforderlichen Höhe in die Gebührenkalkulation einfließen. Fremdleistungsentgelte seien dabei in der Regel erforderlich, wenn sie den Vorgaben der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten) entsprächen. Dies sei jedoch nicht der Fall, so der VGH, weil die Stadt durch die gewählte Organisationsform selbst Kosten schaffe, die letztlich vom Gebührenzahler finanziert würden und in den allgemeinen Haushalt flössen. Das widerspreche Nr. 4 Abs. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung, weil danach nur solche Kosten zu berücksichtigen seien, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstünden.
Diese Auslegung des bundesrechtlichen Preisrechts hat das BVerwG nun beanstandet. Der VGH hätte bei der Prüfung des zwischen dem Eigenbetrieb und der NSG vereinbarten Entgelts nicht – wie geschehen – die Stadt Kassel in den Blick nehmen dürfen, sondern auf die angemessenen Kosten der NSG abstellen müssen. Für diese seien aber Konzessionsabgaben betriebsbedingte Kosten, die zwangsläufig mit der Leistungserbringung anfallen.
Mit der Feststellung, dass die Konzessionsabgabe im Rahmen des an die Versorgungsgesellschaft geleisteten Entgelts preisrechtlich zulässig ist, ist laut BVerwG allerdings noch nicht geklärt, ob sie auch bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt und auf die Endverbraucher umgelegt werden kann. Dies hänge von weiteren Voraussetzungen des Kommunalabgabenrechts ab, die sich allein nach dem hessischen Landesrecht beurteilen und über die im Revisionsverfahren deshalb nicht zu entscheiden ist. Das BVerwG hat das Urteil daher aufgehoben und die Sache an den VGH zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Vertretung der Stadt Kassel
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Prof. Dr. Lutz Horn, Partner, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Frankfurt am Main
Dr. Jan Peter Müller, Assoziierter Partner, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Frankfurt am Main