Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12. Mai 2021 (Az. 1 Bf 492/19) die Berufung von mehr als 50 Klägern gegen die Westerweiterung des EUROGATE Container Terminal Hamburg (CTH) zurückgewiesen.
Die 2016 planfestgestellte Westerweiterung des Terminals sieht die Errichtung einer Kaimauer mit einer Gesamtlänge von ca. 1.050 m und die Herstellung einer künftigen Terminalfläche von etwa 38 ha vor. Die Planfeststellung umfasst daneben eine Vergrößerung des vorhandenen Drehkreises von 480 m auf zukünftig 600 m. Das Vorhaben verbessert das Angebot für Großschiffe im Hamburger Hafen deutlich und erhöht zugleich die Umschlagskapazität.
Die Kläger, die auf der gegenüberliegenden Elbseite in Övelgönne und an der Elbchaussee wohnen, wandten sich gegen die erwarteten Immissionen und machten geltend, es fehle an einem Bedarf für das Vorhaben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen: Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Bedarfsprognose sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Behandlung der Immissionen (Lärm und Luftschadstoffe) im Planfeststellungsbeschluss weise keine durchgreifenden Fehler auf. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Gericht nicht zugelassen.
Vertreter Beklagte (Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Innovation)
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Kersten Wagner-Cardenal, Partner, Öffentliches Wirtschaftsrecht
Prof. Dr. Ulrich Ramsauer, Of Counsel, Öffentliches Wirtschaftsrecht
Dr. Henning Wendt, Assoziierter Partner, Öffentliches Wirtschaftsrecht
Dr. Marie Ackermann, LL.M. (Paris), Assoziierte Partnerin, Öffentliches Wirtschaftsrecht (alle Hamburg)
Vertreter Beigeladene zu 1. (Hamburg Port Authority AöR)
WEISSLEDER EWER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Prof. Dr. Wolfgang Ewer
Rainer Bökel (beide Kiel)
Vertreter Beigeladene zu 2. (Eurogate Container Terminal Hamburg GmbH)
ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Dr. Wolfgang Hopp
Dr. Ralf Hüting (beide Hamburg)
Vertreter Kläger
Mohr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Jan Mittelstein, LL.M.
Elena Wurster (beide Hamburg)