[Köln, ] Führt die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger, ist der darauf gerichtete Antrag abzulehnen. Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn wesentlichen Gläubiger erklären, sich an einer kooperativen Sanierung nicht unter der bisherigen Unternehmensführung zu beteiligen
AG Köln, Beschluss vom 1. 7. 2013 – 72 IN 211/13 = BeckRS 2013, 11015
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin war Eigenverwaltung beantragt worden. Das Insolvenzgericht Köln hat den Antrag zurückgewiesen, weil zu erwarten war, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Das unbestimmte Tatbestandsmerkmal „Nachteile“ in § 270 II Nr. 2 InsO ist weit und in einem die gesamten Interessen aller Verfahrensbeteiligten berücksichtigenden Sinne auszulegen. Ist bereits bekannt, oder den Umständen nach aus einer Gesamtwürdigung aller bekannten Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Anordnung der Eigenverwaltung die Sanierungschancen beeinträchtigt, weil etwa Lieferanten, Waren und/oder Geldkreditgeber nicht bereits sind, sich unter der bisherigen Unternehmensführung an einer kooperativen Sanierung zu beteiligen, so resultieren hieraus Nachteile im Sinne von § 270 II Nr. 2 InsO.
Diese fehlende Bereitschaft können Gläubiger entweder bereits im Vorgriff auf einen erwarteten Insolvenzantrag durch eine mittels Schutzschrift vorbereitete Gläubigeranregung oder im Insolvenzeröffnungsverfahren ausdrücken. Erforderlich ist dabei eine ernsthafte Erklärung der Gläubiger, sich bei Anordnung der Eigenverwaltung nicht an einer Sanierung beteiligen zu wollen. Handelt es sich dabei um für das Unternehmen und das Gelingen der Sanierung wesentliche Gläubiger, ist von der Anordnung der Eigenverwaltung abzusehen. Ein Beschluss eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren zur Eigenverwaltung kann derartige Nachteile ebenfalls aufzeigen.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Ohne Mitwirkung der maßgeblichen Gläubiger kann eine Sanierung nicht gelingen. Dadurch, dass das Gericht konkrete Anforderungen an die Erklärung der Gläubiger stellt und bloße Skepsisbekundungen gegen das Institut der Eigenverwaltung ebenso wenig ausreichen lässt wie einen unbegründeten Beschluss des Gläubigerausschusses, ist gewährleistet, dass dem gesetzgeberischen Ziel der Stärkung der Eigenverwaltung hinreichend Rechnung getragen wird.