Unzulässige Vertragsgestaltung zur Berufsausbildung

25.11.2010

[] Arbeitgeber dürfen Auszubildende in einem anerkannten Lehrberuf nur in einem Ausbildungsverhältnis gemäß offizieller Ausbildungsordnung ausbilden. Die Wahl eines anderen Vertragsverhältnisses ist nichtig. Dies hat zur Folge, dass ein – regelmäßig höheres – Arbeitsentgelt gezahlt werden muss.

Sachverhalt

Das BAG hatte am 27. Juli 2010 (– 3 AZR 317/08 –) über die Wirksamkeit eines so genannten „Anlernvertrags" zu entscheiden. Die im Jahre 1984 geborene Auszubildende absolvierte zunächst eine 1 1/2–jährige Einstiegsqualifizierung zum Beruf „Malerin und Lackiererin". Im Anschluss daran sollte eine Berufsausbildung erfolgen. Die Auszubildende lehnte es jedoch ab, zur Berufsschule zu gehen. Da der Berufsschulbesuch Bestandteil der offiziellen Berufsausbildung ist, vereinbarten die Parteien einen sogenannten „Anlernvertrag" für die Zeit vom 01. September 2005 bis zum 31. August 2007. Faktisch wurden Grundkenntnisse und Fertigkeiten für den Beruf der Malerin und Lackiererin vermittelt. Vereinbart war eine Vergütung in Höhe von 550,00 Euro brutto. Später entbrannte zwischen der Auszubildenden und dem Malermeister ein Streit über die Höhe der Vergütung. Die junge Frau klagte schließlich auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer im Malerhandwerk.

Entscheidung

Das BAG gab der Auszubildenden in letzter Instanz Recht und billigte ihr die Zahlung des Differenzbetrags zu. Der sogenannte Anlernvertrag sei nichtig (§ 138 BGB). Aus ihm könnten die Parteien keine Rechte herleiten. Denn gemäß § 4 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) dürfe in einem anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Diese sehe aber gerade den Besuch der Berufsschule vor. Folglich liege ein Gesetzesverstoß vor. Diese Regelung sei von den Parteien umgangen worden. Da die Klägerin jedoch tatsächlich gearbeitet habe, sei ein faktisches Arbeitsverhältnis entstanden. Dieses sei gemäß § 612 BGB zu vergüten. Die Höhe des Verdienstes richte sich nach dem Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer im Malerhandwerk.

Anmerkung

Im Bereich der Berufsausbildung sind der Vertragsfreiheit enge Grenzen gesetzt. Sofern es um die Ausbildung in einem der ca. 350 staatlich anerkannten Ausbildungsberufe geht, muss sie in einem Berufsausbildungsverhältnis gemäß BBiG erfolgen. Die Wahl einer anderen Vertragsform führt dazu, dass entsprechende Abreden nichtig sein können. Erhebliche Nachzahlungen seitens des Arbeitgebers sind die Folge. Die Entscheidung bezieht sich nur auf anerkannte Ausbildungsberufe. Darüber hinaus gibt es in vielen Branchen Berufe, die nicht in einer staatlich anerkannten Berufsausbildung erlernt werden können. Dieser brancheninterne Qualifizierungsbedarf kann ohne die Bindung an Ausbildungsordnungen gedeckt werden. Allerdings gelten gemäß § 26 BBiG auch in derartigen Fällen die wichtigsten Schutzvorschriften zu Gunsten der Auszubildenden. Im Übrigen kann das in § 6 BBiG normierte „Erprobungsverfahren" für neue Ausbildungsberufe beantragt werden.

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