Änderung des § 24 AVBFernwärmeV: Vereinfachte Preisanpassungsmöglichkeiten für Wärmelieferanten im Falle einer Gasmangellage

Berlin, 26.07.2022

Die Änderung der AVBFernwärmeV könnte nicht näher am aktuellen politischen Zeitgeschehen sein: Nachdem der deutsche Gesetzgeber in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine bereits das Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz – „EnSiG“) zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit geändert hat, sind in der Konsequenz nun auch Preisregelungen die Fernwärmeversorgungsunternehmen betreffend angepasst. Die mit Änderung des EnSiG eingeführte Preisanpassungsmöglichkeit für Gaslieferanten drohte sich fortlaufend auf Fernwärmeversorgungsunternehmen auszuwirken, die unter Einsatz von Gas Fernwärme erzeugen. Um erhebliche Liquiditätsengpässe bei den Fernwärmeversorungsunternehmen zu vermeiden, wurde in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme („AVBFernwärmeV“) eine erleichterte Preisweitergabeklausel eingefügt.
Die Änderung der AVBFernwärmeV ist am 18. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie ist am 19. Juli 2022 in Kraft getreten.

Status quo: Gasversorgungsengpässe und Änderung des EnSiG

Der bald halbjährlich andauernde Angriffskrieg auf die Ukraine offenbart immer mehr seine Auswirkungen auf die Gasversorgung in Deutschland – die Branche ächzt. Der deutsche Gesetzgeber hat bereits reagiert und mit Gesetz vom 20. Mai 2022 (BGBl. 2022 I, 730) das EnSiG modifiziert. Danach ist es im Falle einer sogenannten Gasmangellage Energieversorgungsunternehmen erlaubt, die Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein „angemessenes Niveau“ anzupassen, § 24 Abs. 1 S. 1 EnSiG. Die Gasmangellage bezieht sich dabei auf den Notfallplan Gas, konkret auf die ersten beiden von insgesamt drei Stufen. Die erste Frühwarnstufe und die zweite Alarmstufe werden dabei vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz („BMWK“) ausgerufen. In Deutschland wurde die Frühwarnstufe bereits am 30. März 2022, die Alarmstufe am 23. Juni 2022 ausgerufen. Als dritte und letzte Eskalationsstufe gibt es die Notfallstufe, welche per Verordnung durch die Bundesregierung ausgerufen würde. Dies ist bisher noch nicht geschehen. 

Die im EnSiG eingeführte Preisanpassungsmöglichkeit für Gaslieferanten betrifft in der Folge auch Fernwärmeversorgungsunternehmen. Können diese die sie als Kunden der Gaslieferanten treffende Preiserhöhungen nicht selbst zeitnah an ihre Kunden weitergeben, so drohen ihnen erhebliche Liquiditätsengpässe.

Änderung des § 24 AVBFernwärmeV

Erleichterte Preisweitergabeklausel für Wärmelieferanten

Der Gesetzgeber hat mit der Änderungsverordnung zur Einfügung einer zeitlich erleichterten Preisweitergabeklausel in den Fällen von § 24 EnSiG die Absätze 5 bis 7 im § 24 AVBFernwärmeV eingefügt.

Kernstück ist der neue § 24 Abs. 5 AVBFernwärmeV wonach einem Wärmelieferanten bei Erhöhung des Gaspreises durch den Gaslieferanten gestattet wird, die Preisanpassung gegenüber dem Kunden abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten eher auszuüben. Der Wärmelieferant darf frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung die Preisanpassung weitergeben. Im Gegenzug erhalten die Kunden bei Ausübung des Preisanpassungsrechts durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein Sonderkündigungsrecht. 

Das Recht gilt nicht nur für Wärmelieferanten, die selbst Wärme auf Basis von Erdgas erzeugen, sondern auch für jene, die ihre Wärme von einem solchen Wärmelieferanten beziehen.

In der im Bundesgesetzblatt am 19. Juli 2022 veröffentlichten Fassung hat es noch geringfügige verbraucherfreundliche Änderungen gegenüber des Referentenentwurfes gegeben: So ist die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts für den Kunden von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht worden. Zudem hat der Wärmelieferant den Kunden in der Preisanpassungsmitteilung nicht nur über das Kündigungsrecht, sondern auch über das Überprüfungsrecht nach § 24 Abs. 6 S. 1 AVBFernwärmeV zu informieren. 

Vorliegen einer Gasmangellage und erhebliche Reduktion der Gasimportmengen

Die Neuregelung des § 24 Abs. 5 bis 7 AVBFernwärmeV ist nur für den Fall anwendbar, dass in Deutschland die Alarm- oder Notfalllage ausgerufen wurde. Das folgt aus § 24 Abs. 5 AVBFernwärmeV, der voraussetzt, dass ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Abs. 1 oder 4 EnSiG den Preis für die Lieferung von Gas zur Fernwärmeerzeugung erhöht hat. Ausweislich ihres Wortlautes ist nach der Vorschrift des § 24 EnSiG die Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe gemäß des Notfallplanes Gas erforderlich. 

Da in Deutschland die Alarmstufe am 23. Juni 2022 ausgerufen wurde, gelangt die Neuregelung des § 24 Abs. 5 bis 7 AVBFernwärmeV unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten am 19. Juli 2022 zur Anwendung.
Sobald das BMWK die Alarmstufe zurücknimmt, bleibt § 24 AVBFernwärmeV zwar formell in Kraft, findet aber keine Anwendung mehr. Infolge der Aufhebung der Alarm- oder Notfallstufe ergeben sich für das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Abs. 7 AVBFernwärmeV Mitteilungspflichten gegenüber dem Kunden.

Weiter verlangt § 24 Abs. 5 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 S. 1 EnSiG die Feststellung der Bundesnetzagentur, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt. Diese Voraussetzung ist indes nur faklultativ („kann“), ferner ist die Feststellung durch die Bundesnetzagentur bisher nicht erfolgt.

Ausblick und weitere Instrumente für Fernwärmeversorgungsunternehmen

Formell ist die Änderung des Preisanpassungsrechts in § 24 AVBFernwärmeV somit bereits am 19. Juli 2022 in Kraft getreten, auch die Ausrufung der Alarmstufe als wesentliche Voraussetzung ist gegeben.

Anwendbar wird die Vorschrift jedoch erst, wenn Gaslieferanten eines Fernwärmeversorgungsunternehmens die Gaspreise nach § 24 EnSiG erhöhen.

Bis dahin bleibt offen, wie weitreichend das Preisanpassungsrecht für Fernwärmeversorger tatsächlich greift. Fraglich bleibt außerdem, ob der Wärmelieferant seine erhöhten Gasbezugspreise eins zu eins an seine Kunden weitergeben kann oder ob er sich an in Wärmelieferverträge vereinbarte Indizes halten muss. 

In der Branche werden bereits weitere praktikable Lösungen zur Preisweitergabe diskutiert, wie die Erhöhung der Abschlagszahlungen nach § 25 AVBFernwärmeV. Dabei ist jedoch ungewiss, ob die Abschlagszahlungen nicht unterjährig, sondern erst mit der nächsten Preisanpassung angepasst werden dürfen. 

Immerhin: Mit der erleichterten Preisweitergabe unter Änderung von § 24 AVBFernwärmeV hat der Verordnungsgeber konsequent die Rechte und schließlich die Systemrelevanz der Wärmelieferanten für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in Deutschland anerkannt.

 

Autoren: Dr. Liane Thau und Freya Elisabeth Humbert, LL.M. (UCT)

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