In einem aktuellen Urteil vom 20. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die bekannten Birkenstock-Modelle „Arizona“, „Madrid“, „Boston“ und „Gizeh“ keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Unser Rechtsanwalt Dr. Ricardo Vocke-Kerkhof hat dieses richtungsweisende Urteil in GermanLawInternational analysiert.
Keine „Werke der angewandten Kunst“
Die Entscheidung des BGH folgte auf mehrere Revisionsverfahren und bestätigt die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln. Demnach erfüllen die Birkenstock-Sandalen nicht die Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz als „Werke der angewandten Kunst“ nach § 2 (1) Nr. 4 UrhG. Entscheidend war, dass das Design der Modelle zwar ästhetisch ansprechend, aber nicht nachweislich auf einer künstlerisch genutzten Gestaltungsfreiheit basiert.
Abgrenzung zwischen Urheberrecht und Designschutz
Der Fall unterstreicht die rechtlichen Unterschiede zwischen Urheberrecht und Designschutz. Während das Urheberrecht eine persönliche geistige Schöpfung erfordert, schützt das Designrecht die äußere Form eines Produkts. Da die Gestaltung der Birkenstock-Sandalen stark durch ihre Funktionalität geprägt ist und keine hinreichende kreative Freiheit erkennen lässt, wurde der urheberrechtliche Schutz abgelehnt.
Auswirkungen auf den Schutz von Gebrauchsgegenständen
Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH: Gebrauchsgegenstände können nur in Ausnahmefällen urheberrechtlich geschützt sein. Maßgeblich ist der Nachweis, dass der Gestalter im kreativen Prozess bewusst künstlerische Freiheit genutzt hat. Für Unternehmen und Designer bedeutet dies, dass ergänzende Schutzrechte – wie das Design- oder Markenrecht – eine wichtige Rolle bei der Sicherung geistigen Eigentums spielen können.
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