Dr. Heiko Reiter
Das Finanzministerium hat am 20. November 2018 einen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben, mit dem nach übereinstimmenden Medienberichten die Regeln zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bankensektor geändert werden sollen.
EINFÜHRUNG
Nach aktueller Rechtslage unterliegen sämtliche Arbeitnehmer (mit Einschränkungen bei leitenden Angestellten im Sinne des § 14 KSchG) – unabhängig von Branche und Vergütungshöhe – dem Kündigungsschutzgesetz, soweit sie in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 FTEs beschäftigt sind. Das Kündigungsschutzgesetz gilt dementsprechend aktuell auch für hochbezahlte Banker bedeutender Kreditinstitute. Der in dieser Branche naturgemäß herrschende hohe Leistungsdruck geht mit einer hohen, arbeitgeberseits forcierten Fluktuation auf Beschäftigtenseite einher. Die für Banken insoweit erforderliche Flexibilität wird durch die strikten Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gehemmt, da es für jede Kündigung eines betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrunds bedarf.
Auch ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vom Gericht festzulegenden Abfindung gemäß § 9 Abs. 1 S. 2; § 10 KSchG hilft nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Mit anderen Worten müssen hierfür Umstände vorliegen, die das Vertrauensverhältnis der Arbeitsvertragsparteien in einer Weise erschüttern, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses quasi unmöglich machen. Die Hürden für einen solchen Auflösungsantrag sind nach aktueller Rechtslage recht hoch.
DER GESETZENTWURF
Hier setzt der neue Gesetzentwurf des Finanzministeriums an. Am Erfordernis eines Kündigungsgrunds zum Ausspruch einer Kündigung möchte dieser soweit ersichtlich im Grundsatz nichts ändern. Ein kündigendes bedeu
tendes Kreditinstitut soll allerdings die Möglichkeit erhalten einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Begründung zu stellen.
Im Entwurf des neuen § 25a Kreditwesengesetz wird bestimmt, dass unter diese neue Regelung Arbeitnehmer fallen sollen, „deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet“. Dies entspricht derzeit EUR 234.000 in den alten Bundesländern und EUR 208.800 in den neuen Bundesländern. Für das Jahr 2019 wird diese Grenze voraussichtlich bei EUR 241.200 in den alten Bundesländern und EUR 221.400 in den neuen Bundesländern liegen. Die neue Regelung solle nur für bedeutende Kreditinstitute gelten. Unter „bedeutend“ sollen (a) Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR 15 Milliarden oder (b) unter der Aufsicht durch die Europäische Zentralbank stehende Kreditinstitute zu verstehen sein.
STELLUNGNAHME
Wird die geplante Gesetzesänderung umgesetzt, würde dies die Hürden für eine Trennung von hochbezahlten Bankern für bedeutende Kreditinstitute stark senken. Trotzdem wäre es irreführend in diesem Zusammenhang von einer Lockerung des Kündigungsschutzes zu sprechen, wie dies in den Medien vielfach zu lesen ist. Denn ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag setzt nach bisheriger wie nach geplanter neuer Rechtslage weiterhin den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung voraus. Diese Kündigung muss sozialwidrig sein, das heißt an einem betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrund mangeln, und darf nicht aus sonstigen Gründen (bspw. Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz o. Ä.) unwirksam sein. Darüber hinaus wird auch nach geplanter Rechtslage eine Abfindung fällig, die sich auf bis zu zwölf, bei Arbeitnehmerinnen, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünfzehn Jahre aufweisen, auf bis zu fünfzehn durchschnittliche Monatsverdienste – jeweils unter Einrechnung von Nebenleistungen wie leistungsabhängiger Jahresboni etc. – belaufen kann und deren Höhe auch von den Umständen der ausgesprochenen Kündigung abhängen wird.
Wird eine Kündigung ohne das ansatzweise Vorliegen eines Kündigungsgrunds nur mit dem Ziel ausgesprochen einen Auflösungsantrag stellen zu können, spricht im Übrigen viel dafür, dass dies als rechtsmissbräuchlich angesehen und einem solchen Vorgehen von den Arbeitsgerichten ein Riegel vorgeschoben würde.
HANDLUNGSEMPFEHLUNG
Sollte die geplante Gesetzänderung in Kraft treten, hilft dies – die Verfassungsgemäßheit der Gesetzänderung vorausgesetzt – bedeutenden Kreditinstituten bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit hochbezahlten Bankern. Es entbindet die Kreditinstitute aber weder von der Notwendigkeit zur Prüfung des Vorliegens von Kündigungsgründen vor Ausspruch einer Kündigung (Stichwort: Rechtsmissbrauch), noch von der Pflicht zur Zahlung einer (hohen) Abfindung im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ein Arbeitsgericht.
Kreditinstitute, die unter die Neuregelung fallen, sollten nach Umsetzung der geplanten Gesetzänderung weiterhin juristische Sorgfalt walten lassen, um sich nicht der Möglichkeit zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu begeben und die vom Gericht festzusetzenden Abfindungen möglichst gering zu halten.