[Berlin, ] GÖRG konnte für die Publisher Gruppe webedia Deutschland unter Führung von RA Dr. Oliver Spieker (mitwirkend: RA Michael Alber) eine von Heidi Klum vor dem Landgericht Hamburg erhobene Klage auf Zahlung einer hohen Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung von Oben-ohne-Fotos abwehren.
Zu den von der Webedia GmbH betriebenen Online-Portalen gehörte bis vor kurzem das unter www.purestars.de betriebene Glamour und People-Magazin „Purestars“, auf dem Nachrichten zu Stars aus Film, TV und Musik und Fashion sowie aktuelle Trends und Interviews veröffentlicht wurden. Die Webedia GmbH hatte dort Anfang des Jahres 2015 unter anderem einen Bericht zu einem Urlaub von Frau Klum auf St. Barts veröffentlicht, der auch Fotografien von der leicht bekleideten Frau Heidi Klum enthielt.
Frau Klum nahm die Webedia Deutschland GmbH daraufhin zunächst außergerichtlich auf Unterlassung und Kostenerstattung sowie Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 30.000,00 EUR in Anspruch. Nachdem die Zahlung einer Geldentschädigung im außergerichtlichen Verfahren unter Verweis auf die freizügige Selbstdarstellung von Frau Klum in der Öffentlichkeit abgelehnt wurde, erhob Frau Klum (vertreten durch RA Christian-Oliver Mose, Kanzlei IRLE MOSER) die Zahlungsklage – nunmehr lediglich über 15.000,00 EUR – vor der in Persönlichkeitsrechtssachen bekannten Pressekammer des Landgerichts Hamburg. GÖRG verteidigte die Webedia Deutschland GmbH durch die Vorlage akribisch recherchierter Hinweise (etwa über die Social-Media Accounts von Frau Klum) auf einen freizügigen öffentlichen Umgang von Frau Klum mit Nacktheit.
Daraufhin riet das Landgericht Hamburg Frau Klum im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung an, im Rahmen eines Vergleichs auf die Klageforderung zu verzichten. Teil des Vergleichs waren dann nur die Kostenaufhebung sowie der Verzicht der Webedia Deutschland GmbH auf teilweise Rückzahlung eines Betrags, den sie im Rahmen der – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgten – Abgabe der Unterlassungserklärung zur Anwaltskostenerstattung an Frau Heidi Klum gezahlt hatte. Die Unterlassungserklärung hatte die Webedia Deutschland GmbH noch – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, abgegeben, für eine Geldentschädigung sah sie jedoch keinen Anlass, weil die Geldentschädigung eine gewisse Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung erfordert, die angesichts der nachgewiesenen Freizügigkeit Heidi Klums nicht ersichtlich war.
GÖRG ist regelmäßig in außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Unternehmenspersönlichkeitsrechts („Presserecht“) tätig. Insbesondere Herr Dr. Oliver Spieker und Herr Michael Alber beraten dabei regelmäßig Unternehmen auch schon im Vorfeld drohender persönlichkeits-/presserechtlicher Auseinandersetzungen („Medienkrise“).
Webedia Deutschland ist Herausgeber führender Entertainment-Marken wie Filmstarts, Moviepilot, GameStar, GamePro sowie IGN. Mit seinen Marken erreicht Webedia monatlich rund 10 Millionen Unique User und über 300 Millionen Video-Views mit seiner YouTube-Netzwerkagentur allyance Network. Als thematischer Publisher teilt die Gruppe ihre Expertise in den Bereichen Brand Solutions, Brand Services, Productions und E-Commerce. Neben klassischen Media-Formaten und maßgeschneiderten cross-medialen Kampagnen, bietet Webedia Social- und Brand-Publishing-Angebote sowie kreative Event- und Marketing-Konzepte auch abseits der eigenen Medienreichweite. Webedia Deutschland gehört zu der 2007 gegründeten Webedia Group – dem größten digitalen Entertainment-Publisher Frankreichs. Weltweit erreicht Webedia über 90 Millionen Unique User im Monat.
Prozessvertreter Webedia Deutschland GmbH
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Dr. Oliver Spieker, Partner
Michael Alber, Assoziierter Partner
Prozessvertreter Heidi Klum
Irle Moser Rechtsanwälte PartG
Christian-Oliver Moser, Partner
Benjamin von Allwörden, Associate