Nein zu „Tofubutter“ und „Pflanzenkäse“

28.08.2017

[Köln, ] Mit dem „TofuTown“-Urteil vom 14. Juni 2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Bezeichnungen wie „Milch“, „Käse“ oder „Joghurt“ nicht zur Bezeichnung rein pflanzlicher Produkte verwendet werden dürfen, selbst dann nicht, wenn mit klarstellenden und beschreibenden Zusätzen auf den rein pflanzlichen Ursprung hingewiesen wird.

Im Volksmund werden mittlerweile häufig Bezeichnungen wie „Sojajoghurt“, „Hafermilch“ etc. für vegane Alternativen zu Milchprodukten verwendet. Tatsächlich sind jedoch Begriffe wie u.a. „Milch“, „Joghurt“ und „Käse“ nach der Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse  Nr. 1308/2013 (GMO-VO) besonders geschützt und  ausschließlich für die Vermarktung von Produkten aus echter tierischer (Kuh-)milch vorgesehen. Es stellte sich deshalb die Frage, ob die Begriffe für die Bezeichnung veganer Alternativen zu tierischer Milch- bzw. Milcherzeugnissen verwendet werden dürfen, wenn ihnen klarstellende und beschreibende Zusätze beigefügt sind, die eindeutig darauf hinweisen, dass es sich um rein pflanzliche Produkte handelt.

Im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Trier hatte ein Unternehmen seine ausschließlich veganen Produkte unter Bezeichnungen wie „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“ und „Veggie Cheese“ vermarktet und argumentiert, dass deutlich auf den veganen Charakter der Produkte hingewiesen und eine Verbrauchertäuschung ausgeschlossen werde. Ein Wettbewerbsverein sah hingegen einen Verstoß gegen die Regelungen der GMO-VO gegeben und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor. Der Gerichtshof befand die Verwendung trotz der klarstellenden Zusätze für unzulässig und befand, dass nur Erzeugnisse mit (Kuh-)milch so bezeichnet werden dürften. Sofern die beanstandeten Bezeichnungen mittlerweile bei den Verbrauchern bekannt seien, stehe es der Kommission frei, eine entsprechende Ausnahmeregelung hierfür zu erlassen. Dies sei bisher aber nicht geschehen.

Fazit

Zwar gibt es immer noch einen gewissen Spielraum, um dem Verbraucher aufzuzeigen, zu welchem tierischen Produkt eine pflanzliche Alternative angeboten wird. Bei pflanzlichen Alternativen zu Milch –und Milcherzeugnissen ist aber mit Blick auf die Entscheidung verstärkt Vorsicht bei der Wahl der Produktbezeichnung und sonstigen Bewerbung geboten. Für Fleischerzeugnisse existiert übrigens kein entsprechend eng gefasster Bezeichnungsschutz.

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