Sehr geehrte Damen und Herren,
der dritte Newsletter des Jahres 2017 beschäftigt sich zunächst mit einer Reihe aktueller Entscheidungen zum Thema Arbeitnehmerüberwachung. Es werden die Voraussetzungen für eine zulässige Detektivüberwachung sowie den Einsatz von sogenannten "Keyloggern", eine Software, die die Tastatureingaben an einem dienstlichen PC aufzeichnet, erläutert. Allerdings kommen auch etwaige Entschädigungsansprüche im Falle unzulässiger Überwachungsmaßnahmen zur Sprache.
Ferner gibt es Neuigkeiten im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung sowie im Befristungsrecht: Der Betriebsrat soll nach jüngster Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Einstellung von Arbeitnehmern nicht nur ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, sondern auch nach § 87 BetrVG haben. Dieses "doppelte Mitbestimmungsrecht" birgt im Falle eines nur befristeten Personaleinsatzes zur Abdeckung von vorübergehenden Auftragsspitzen das Risiko einer vollständigen Blockade des kurzfristigen Personaleinsatzes in sich. Im Befristungsrecht hat das Bundesarbeitsgericht unlängst bestätigt, dass Befristungen von Schauspielerverträgen aufgrund der Kunstfreiheit des Arbeitgebers gerechtfertigt sein können.
Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit bei Fragen.
Mit besten Grüßen
Ihr GÖRG Arbeitsrechts-Team