Private Dienstwagennutzung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

31.08.2015

Entscheidung

Das LAG Rheinland-Pfalz entschied in einem Urteil vom 12. März 2015 (Az. 5 Sa 565/14), dass eine Vereinbarung über die private Nutzung eines Dienstwagens auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit gilt, sofern die Arbeitsvertragsparteien keinen Widerrufsvorbehalt oder eine andere Rücknahmemöglichkeit geregelt haben.

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell. Dieses Modell teilt sich in zwei hälftige Zeitabschnitte auf. An die Arbeitsphase, in der der Arbeitnehmer in Vollzeit arbeitet, schließt sich eine Freistellungsphase an, in der der Arbeitnehmer nicht zur Erbringung von Arbeitsleistung verpflichtet ist. Die anteilig gekürzte Vergütung des Arbeitnehmers erfolgt während der gesamten Dauer des Altersteilzeitvertrags.

Dem Kläger stand bereits vor Vereinbarung der Altersteilzeit ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den Dienstwagen musste er jedoch nach Beendigung der Arbeitsphase an die Beklagte herausgeben.

Das LAG entschied, dass die Beklagte keine Berechtigung gehabt habe, dem Kläger den Dienstwagen nach Beendigung der Arbeitsphase zu entziehen. Die Überlassung eines Dienstwagens sei eine geldwerte Leistung, die Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und so lange geschuldet sei, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten müsse.

Eine Pflicht zur Herausgabe des PKW werde auch nicht dadurch begründet, dass die Beklagte im Rahmen der Altersteilzeit nur zur Leistung des Arbeitsentgelts in halber Höhe verpflichtet war, der Dienstwagen während der Arbeitsphase allerdings in vollem Umfang zur Verfügung gestanden habe. Zwar sei die Vergütung eines Arbeitnehmers bei Teilzeitarbeit anteilig entsprechend der Teilzeitquote zu kürzen. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung sei aber eine unteilbare geldwerte Leistung, sodass sie auch bei Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich voll zu erbringen sei. Da die Parteien einen Widerrufsvorbehalt oder eine andere Rücknahmemöglichkeit nicht vereinbart hätten, gelte die Dienstwagenvereinbarung bis zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Praxisrelevanz

Vor einigen Jahren war die 11. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz (14. April 2005, Az. 11 Sa 745/04) in einem entscheidenden Punkt noch anderer Auffassung als die 5. Kammer in dem hier besprochenen Urteil. Sie war der Meinung, der Arbeitgeber könne den Dienstwagenanspruch bereits durch die Überlassung des Dienstwagens in vollem Umfang während der Arbeitsphase gewähren. Ein Anspruch auf private Nutzung des Dienstwagens während der Freistellungsphase bestehe daher nicht. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. sah dies in einer der wenigen einschlägigen Entscheidungen zum Thema Dienstwagennutzung in der Altersteilzeit im Ergebnis ebenso (2. Juni 2003, Az. 15 Ca 1957/03).

Durch die aktuelle Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz ist die Vereinbarung von Widerrufsvorbehalten in Dienstwagenvereinbarungen für Arbeitgeber noch wichtiger geworden. Ist ein Widerrufsvorbehalt in der ursprünglichen Dienstwagenvereinbarung nicht enthalten, sollten Arbeitgeber darauf bestehen, dies in der Vereinbarung der Altersteilzeit nachzuholen.

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