Kammergericht bestätigt Plagiat durch Berliner Maler Martin Eder. GÖRG erfolgreich für UK-Künstler Daniel Conway.

Berlin, 31.10.2019

In Kooperation mit der internationalen Kanzlei Brown Rudnick LLP (Peter Wozny, Mark Lubbock) hat GÖRG (Dr. Oliver Spieker, Anne Schönfleisch) den UK-Künstler Daniel Conway erfolgreich im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: 15 O 102/19) und letztinstanzlich vor dem Kammergericht (Az. 24 U 66/19) vertreten. Dem in Berlin ansässigen Maler Martin Eder (Vertretung: Kanzlei Morrison Foerster) wird vorgeworfen, großflächig das Kunstwerk „Scorched Earth“ des UK-Künstlers Daniel Conway in seinem eigenen Werk „The Unknowable“ verwendet zu haben.

Daniel Conway war auf das Werk Eders anlässlich eines Besuchs in der Newport Street Gallery von Damien Hirst in London aufmerksam geworden. Zu Beginn schrieb Brown Rudnick LLP der Gallerie in London, die zustimmte (ausdrücklich als Zeichen des guten Willens und ohne jegliches Zugeständnis) die Werke von allen ihrerseits verwalteten Internetseiten zu nehmen. Daniel Conway entschied sich im Anschluss, gegen Eder in Deutschland vorzugehen, wo das Werk "The Unknowable" entstand. Zu der Zeit wurde die Diskussion darüber, ob das Werk Eders ein Plagiat darstelle, im Internet sowie in den Fachkreisen bereits eingehend diskutiert. Eder gestand dort zu, sich tatsächlich des Werks in Unkenntnis seines Urhebers zur Schaffung seines Werkes bedient zu haben. Die seitens GÖRG für Conway ausgesprochene außergerichtliche Abmahnung wies er u. a. unter Bestreiten der Urheberschaft zurück, woraufhin Conway beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung beantragte, die ohne vorherige mündliche Verhandlung im Beschlussweg erlassen wurde. Gegen den Beschluss legte Eder erstinstanzlich erfolgreich den Widerspruch ein; das Landgericht Berlin hob die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 23. April 2019 auf. Es vertrat die Ansicht, es fehle u. a. an der Dringlichkeit sowie an einer Rechtsverletzung, weil sich Eder auf das Zitatrecht nach dem UrhG berufen könne.

Das sah das Kammergericht in der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2019 anders. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin sei rechtsfehlerhaft. Insbesondere werde das Urheberrecht Conways durch die Übernahme weiter Teile des Werkes „Scorched Earth“ verletzt. Martin Eder könne sich nicht durchschlagend auf die Kunstfreiheit sowie auf das Zitatrecht berufen. Ein Zitat im urheberrechtlichen Sinn liege nicht vor. Entsprechend hat das Kammergericht die begehrte einstweilige Untersagungsverfügung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erlassen.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist diese Entscheidung letztinstanzlich. Sollte sie von Martin Eder, der von der Kanzlei Morrison Foerster vertreten wird, nicht als endgültige und einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichwertige Regelung anerkannt werden, müsste zur Erlangung eines rechtskräftigen Hauptsachetitels – allerdings wohl vor denselben Richtern – das Klageverfahren betrieben werden.

In der Presse ist bereits von einem „Präzedenzfall“ die Rede. Es ist schon selten, dass es im Bereich der bildenden Kunst zu gerichtlichen Plagiatsverfahren kommt. Sich auf das Zitatrecht nach dem UrhG zu berufen, ist zudem wegen der Art eines Werkes der bildenden Kunst – anders als bei Sprachwerken – schwierig. Es geht außerdem um die Anwendung neuerer EuGH-Rechtsprechung, die allerdings für Musikwerke ergangen ist (EuGH, Rechtssache C-476/17).

Berater Daniel Conway

GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Dr. Oliver Spieker, Partner, IP/IT, Berlin
Anne Schönfleisch, LL.B., Associate, IP/IT, Berlin

Brown Rudnick LLP
Mark Lubbock, Partner, London
Peter Wozny, Associate, London

Newsletter Icon

Keine Neuigkeiten verpassen.

Zur Newsletter-Anmeldung

goep_0459_290622

Einige der von uns gesetzten Cookies dienen dazu, bestimmte Funktionen unserer Webseiten zu ermöglichen, insbesondere zur Steuerung des Cookie-Banners (damit dieses bei Ihren erneuten Besuchen nicht immer wieder angezeigt wird). Diese Cookies enthalten keine personenbezogenen Daten, insbesondere nicht Ihre IP-Adresse. Andere Cookies, die zu Analysezwecken gesetzt werden (siehe hierzu auch den Abschnitt „Web-Analyse-Tools“), helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unseren Webseiten interagieren. Diese Cookies dienen dazu, die Nutzung unserer Webseiten statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes auszuwerten. Die Analyse-Cookies werden bis zu 13 Monate gespeichert.

Datenschutzerklärung