Reine Privatkliniken mit einer Konzession nach § 30 GewO und ohne Zulassung nach § 108 SGB V erhalten anders als nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser keine Ausgleichszahlungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie. Dennoch entstehen ihnen durch zusätzliche Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus erhebliche Mehrkosten. Einige Kliniken haben mit ihren Patienten daher pandemiebedingte Infektionsschutzzuschläge vereinbart. Der Beitrag widmet sich der Rechtmäßigkeit solcher Infektionsschutzzuschläge und ihrer Erstattungsfähigkeit durch die privaten Krankenversicherer.
Pandemiebedingte Zuschläge reiner Privatkliniken
Das Krankenhaus, 05/2021, Seite 406-409