GÖRG berät Trianel Kohlekraftwerk Lünen im Revisionsverfahren zur FFH-Verträglichkeitsprüfung

Berlin, 21.05.2019

GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB hat Trianel Kohlekraftwerk Lünen in einem Revisionsverfahren zur FFH-Verträglichkeitsprüfung beraten.

Am 15. Mai 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 7 C 27.17) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 16. Juni 2016 zum Kohlekraftwerk Lünen (Az. 8 D 99.13/AK) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung war von vielen Genehmigungsbehörden und Vorhabenträgern lang erwartet worden.

Während die Zurückverweisung an sich wenig überraschend ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2019 sowie im Rahmen des Verkündungstermins und der Pressemitteilung vom 15. Mai 2019 deutlich gegen die vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten strengen Maßstäbe für die FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgesprochen und diese als nicht rechtmäßig bewertet. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorrangstellung von Vorhaben ab Einreichung eines prüffähigen Genehmigungsantrags verstößt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen unionsrechtliche Vorgaben. Vielmehr seien alle zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung schon genehmigten Vorhaben – unabhängig von ihrer Antragstellung – in die Summationsbetrachtung einzubeziehen. Ferner seien die vom Oberverwaltungsgericht entwickelten Abschneidekriterien rechtsfehlerhaft. Es gebe keinen Anlass von den bestehenden fachlichen Standards abzuweichen; für Stickstoff gelte derzeit ein Wert von 0,3 kg/N/ha/a. Zu dem entscheidungsrelevanten Abschneidekriterium für Säureeinträge hat sich das Bundesverwaltungsgericht bedauerlicher Weise nicht geäußert. Nicht zuletzt sieht das Bundesverwaltungsgericht in der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommen Abgrenzung von Vor- und Zusatzbelastungen eine Rechtsverletzung.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beendet die seit Juni 2016 insbesondere in NRW herrschende Unsicherheit für Vorhabenträger und Zulassungsbehörden bei der Beurteilung der FFH-Verträglichkeit von Vorhaben mit Stickstoffeinträgen. Die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zu Abschneidekriterien und zur Heranziehung aktuellerer Vorbelastungsdaten in der Summationsbetrachtung gewährleisten eine pragmatischere Handhabung der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Allerdings sind noch nicht alle Fragen geklärt. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Säureeinträgen und die konkret heranzuziehenden Vorbelastungsdaten. In Bezug auf die Abscheidekriterien für Säureeinträge bleibt zu hoffen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dazu in der schriftlichen Urteilsbegründung äußern wird.

Dem Verwaltungsstreitverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BUND NRW), wendet sich gegen den Vorbescheid, die 1. Teilgenehmigung und die Betriebsgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk in Lünen. Das Kraftwerk läuft seit dem 1. Januar 2014 im Regelbetrieb.

Berater Trianel Kohlekraftwerk GmbH & Co. KG

GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Dr. Christoph Riese, Partner, Umwelt- und Planungsrecht/Öffentliches Wirtschaftsrecht, Berlin
Katharina Fielenbach, Counsel, Umwelt- und Planungsrecht/Öffentliches Wirtschaftsrecht, Köln
Katharina Reiners, LL.M., Assoziierte Partnerin, Umwelt- und Planungsrecht/Öffentliches Wirtschaftsrecht, Köln
Dr. Marc Schüffner, Partner, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Berlin

Berater Land NRW

Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Dr. Andre Unland und Dr. Bele Carolin Garthaus

Berater Bund NRW

Rechtsanwälte Philipp-Gerlach • Teßmer
Dirk Teßmer

Newsletter Icon

Keine Neuigkeiten verpassen.

Zur Newsletter-Anmeldung

goep_0459_290622

Einige der von uns gesetzten Cookies dienen dazu, bestimmte Funktionen unserer Webseiten zu ermöglichen, insbesondere zur Steuerung des Cookie-Banners (damit dieses bei Ihren erneuten Besuchen nicht immer wieder angezeigt wird). Diese Cookies enthalten keine personenbezogenen Daten, insbesondere nicht Ihre IP-Adresse. Andere Cookies, die zu Analysezwecken gesetzt werden (siehe hierzu auch den Abschnitt „Web-Analyse-Tools“), helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unseren Webseiten interagieren. Diese Cookies dienen dazu, die Nutzung unserer Webseiten statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes auszuwerten. Die Analyse-Cookies werden bis zu 13 Monate gespeichert.

Datenschutzerklärung