Erste Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs zur Verfassungskonformität des Spielhallengesetzes Berlin

30.06.2014

[Berlin , ] Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 20. Juni 2014 (VerfGH 96/13) erstmals zur Verfassungskonformität des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG) geäußert.

Der Verfassungsgerichtshof wies eine Verfassungsbeschwerde gegen zwei gerichtliche Entscheidungen zurück, durch die der Beschwerdeführer wegen verschiedener Verstöße gegen das SpielhG zu mehreren Geldbußen verurteilt worden war. Der Gerichtshof prüfte dabei inzident auch die Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Regelungen des SpielhG und hielt sie sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht für verfassungskonform.

Der Beschluss des Berliner Verfassungsgerichtshofes ist von großer Bedeutung für das gesamte deutsche Spielhallenrecht:

Zum einen betrifft er u. a. eine Regelung zur Aufstellung von Spielgeräten, die in den meisten anderen Spielhallengesetzen der Bundesländer nicht enthalten ist. Es war besonders im Schrifttum umstritten, ob diese Regelung noch von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der Spielhallen umfasst ist. Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat nun klargestellt, dass letzteres der Fall ist. Danach wurde den Ländern die Gesetzgebungskompetenz „für alle Normen übertragen, die den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort betreffen“. Dem Bund verbleibt die Zuständigkeit für die Regelung der „Beschaffenheit der Spielgeräte als solche“. Wenn diese Regelung kompetenzgemäß erlassen worden ist, dürften diesbezüglich erst Recht  keine Zweifel an der Ein-haltung der Gesetzgebungskompetenz der Länder für die übrigen Bestimmungen der Spielhallengesetze bestehen.

Zum anderen hält der Verfassungsgerichtshof auch Regelungen für Spielhallen für zulässig, die von den geltenden Bestimmungen für Gaststätten und Spielbanken abweichen.

Hinsichtlich des Vergleichs mit den Regelungen für Gaststätten hat der Gerichtshof das Gebot konsequenter und kohärenter Verfolgung des Ziels, Gefahren abzuwehren, als nicht verletzt angesehen. Dieses Gebot verwehre dem Gesetzgeber nicht, die verschiedenen Regelungssysteme zur Eindämmung der Spielsucht schrittweise unter Wahrung der föderalen Kompetenz fortzuentwickeln und dabei die Wirksamkeit einzelner Instrumente zur Eindämmung von Gefahren zu erproben.

Hinsichtlich des Vergleichs mit den für Spielbanken geltenden Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Zahl der Spielbanken in Berlin zahlenmäßig begrenzt und zudem der Zugang zu Spielbanken im Vergleich zu Spielhallen deutlich stärker beschränkt sei. Die konsequente und kohärente Zweckverfolgung sei noch nicht in Frage gestellt.

Die Entscheidung besitzt nach alledem eine Signalwirkung nicht nur für Berlin, sondern auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Spielhallenrechts anderer Bundesländer.

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde das Land Berlin von GÖRG vertreten. GÖRG vertritt das Land Berlin sowie weitere Bundesländer und Behörden im Spielhallenrecht und dem gesamten Glücksspielrecht seit vielen Jahren auch in zahlreichen anderen Verfahren.

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